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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 19 - 25, Dritter Teil - Freiwillige Helfer/
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§ 24a HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Teil – Freiwillige Helfer
§ 24a HmbKatSG – Erstattungsansprüche von Arbeitgebern
(1) Privaten Arbeitgebern sind auf Antrag zu erstatten
- 1.die von ihnen gemäß § 24 Absatz 2 Satz 2 fortgewährten Leistungen,
- 2.das Arbeitsentgelt, das sie Arbeitnehmern auf Grund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewähren, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist.
(2) Erstattungspflichtig sind auch die Anteile der privaten Arbeitgeber zu den Beiträgen für die Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit, ihre Leistungen zu einer betrieblichen Altersversorgung und ihre freiwilligen Leistungen.
(3) Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.
(4) Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 19 - 25, Dritter Teil - Freiwillige Helfer/
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