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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 1 - 12, Erster Teil - Allgemeines und Organisation/
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§ 8 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg
Erster Teil – Allgemeines und Organisation
§ 8 HmbKatSG – Rechtsverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen
(1) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder privater Hilfsorganisationen bestimmen sich, auch soweit sie beim Katastrophenschutz mitwirken, nach den Vorschriften für die Hilfsorganisation, der sie angehören.
(2) § 24 gilt für Mitglieder privater Hilfsorganisationen entsprechend auch soweit sie an Übungen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, die von Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt worden sind.
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