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§ 25j VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Abschnitt – Bürgerschaftsreferendum

Titel: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 100-2
Normtyp: Gesetz

§ 25j VAbstG – Gegenvorlage

(1) Dem von der Bürgerschaft zur Abstimmung gestellten Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage (Bürgerschaftsvorlage) wird auf Antrag der Initiatoren einer nach § 5 Absatz 2 zustande gekommenen Volksinitiative oder eines Volksbegehrens der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage des von ihnen initiierten Volksabstimmungsverfahrens als Gegenvorlage beigefügt, wenn dieser Gesetzentwurf oder diese andere Vorlage denselben Gegenstand betrifft sowie von mindestens einem Zwanzigstel der zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wird. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten aus der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zugrunde zu legen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist schriftlich bis zum 14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25h Absatz 1 beim Senat zu stellen.

(3) Ist ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 fristgerecht gestellt, können die Initiatoren einer zustande gekommenen Volksinitiative innerhalb von 21 Tagen die nach Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anzahl von Unterschriften zur Unterstützung ihrer Gegenvorlage sammeln; § 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt am 14. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25h Absatz 1. Fällt ein Tag der Sammlungsfrist nach Satz 1 in die sitzungsfreie Zeit der Bürgerschaft wegen allgemeiner Schulferien, beginnt die Frist an dem auf den letzten Tag der sitzungsfreien Zeit der Bürgerschaft folgenden Werktag. Die Unterstützungsunterschriften sind an dem auf den Ablauf der Sammlungsfrist folgenden Tag bis 12 Uhr bei der Landesabstimmungsleitung einzureichen.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Volksbegehren, deren Zustandekommen festgestellt worden ist (§ 16 Absatz 1) oder deren Eintragungsfrist (§ 6 Absatz 2) in der Zeit zwischen dem 7. Tag vor und dem 35. Tag nach Beschlussfassung der Bürgerschaft nach § 25h Absatz 1 endet.

(5) Der Senat stellt innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Sammlungsfrist nach Absatz 3 Satz 1 fest, ob die beantragte Gegenvorlage beizufügen ist. Die Feststellung ist unverzüglich einer Vertrauensperson der Volksinitiative zuzustellen und der Bürgerschaft mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VAbstG,HH - Volksabstimmungsgesetz/§§ 25h - 25m, Sechster Abschnitt - Bürgerschaftsreferendum/