Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Bremisches Justizkostengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Justizkostengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: JKostG,HB
Gliederungs-Nr.: 36-a-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 JKostG

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind Nummer 2001 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes sowie § 2 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes, soweit er der Freien Hansestadt Bremen und den von ihr verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen persönliche Gebührenfreiheit gewährt.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 7 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.




§ 2 JKostG

Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.




§ 3 JKostG

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in der jeweils geltenden bundesrechtlichen Fassung anzuwenden.




§ 4 JKostG

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.




§ 5 JKostG

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben

  1. 1.
  2. 2.
    die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
  3. 3.
    die Dokumentenpauschale für Ablichtungen oder Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.




§ 6 JKostG

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.

(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von dem Justizverwaltungskostengesetz Folgendes:

  1. 1.
    Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie die Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
  2. 2.
    Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergangen ist.
  3. 3.
    Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
  4. 4.
    Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
  5. 5.
    Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung auf Grund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozessordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
  6. 6.
    Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gilt die Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 und die Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.
  7. 7.
    Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
  8. 8.




§ 7 JKostG

Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.




§ 8 JKostG

Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren befreit:

  1. 1.

    ausländische Staaten,

  2. 2.

    Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder.




§ 9 JKostG

(1) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.

(2) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat. Sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.




§ 10 JKostG

Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.




§ 11 JKostG

Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.




§ 12 JKostG

(1) Gerichtskosten, nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4a bis 9 des Justizbeitreibungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung können ganz oder zum Teil erlassen oder gestundet werden:

  1. 1.

    wenn es zur Förderung öffentlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke angezeigt erscheint,

  2. 2.

    wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,

  3. 3.

    wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(2) Zuständig für die Entscheidung ist die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung. Für den Erlass von Ansprüchen sowie die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge von mehr als 10 000 Euro, bedarf es der Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Finanzen. Soweit die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung allein entscheiden kann, kann sie oder er die Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden oder die Landeshauptkasse Bremen übertragen.




Anlage JKostG – Gebührenverzeichnis (zu § 1 Abs. 2)

Nr. Gegenstand Gebühren

   
1 Feststellungserklärung  
 nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 45 bis 650 Euro
   
2 Schuldnerverzeichnis 
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)525 Euro
2.2Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung)0,50 Euro
 Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.je Eintragung, mindestens 17 Euro
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz4,50 Euro
 Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). 
 Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird. 
2.4Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( § 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)525 Euro
2.5Erteilung von Abdrucken ( §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)0,50 Euro
 Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.je Eintragung, mindestens 17 Euro
3 Hinterlegungssachen *  
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht15 bis 410 Euro
3.2Anzeige nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 15 Euro
 Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben 
3.3Zurückweisung der Beschwerde15 bis 410 Euro
3.4Zurücknahme der Beschwerde15 bis 105 Euro
   
4 Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern, von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke sowie Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern  
4.1Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes 190 Euro
4.2Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes 190 Euro
4.3Verfahren über einen Antrag auf Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes190 Euro
   
  Anmerkungen:  
a) Die Gebühr wird mit der Einreichung des jeweiligen Antrags fällig. 
b) Die Gebühr ermäßigt sich auf 130 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird. 
c) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden. 
d) Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für mehr als eine Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr jeweils um 130 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 75 Euro. 
   
4.4Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes 65 Euro
4.5Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes 65 Euro
4.6Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke nach § 28a Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 7 Gerichtsdolmetschergesetz 65 Euro
   
  Anmerkungen:  
a) Die Gebühr wird mit der Einreichung des jeweiligen Antrags fällig. 
b) Die Gebühr ermäßigt sich auf 45 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird. 
c) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt werden. 
d) Wird die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher, Dolmetscherin oder Dolmetscher für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für mehr als eine Sprache oder Kommunikationstechnik beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Sprache oder Kommunikationstechnik die Gebühr jeweils um 45 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 25 Euro. 
   
5. Notarangelegenheiten  
5.1Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§§ 6, 6b und 12 der Bundesnotarordnung)660 Euro
5.2Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar465 Euro
5.3 Rücknahme der Bewerbung 300 Euro
5.4Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit (§ 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung)230 Euro
5.5Entscheidung über die Notarvertreterbestellung (§ 39 Absatz 1 der Bundesnotarordnung) 
5.5.1für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung 135 Euro
5.5.2 in den übrigen Fällen70 Euro
5.6Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung  
5.6.1bei weniger als 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums400 Euro
5.6.2bei 400 bis 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums 795 Euro
5.6.3in den übrigen Fällen1190 Euro
6.Gebühren in Vorverfahren im Rahmen des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung, soweit Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, betroffen sind 
6.1Vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs70 bis 400 Euro
6.2 Rücknahme des Widerspruchs 45 bis 265 Euro
 
*

Soweit vor dem 1. Juli 1992 bereits Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben worden sind, sind sie gem. Art. 3 Abs. 3 d. G v. 26. 5. 1992 S. 128 auf die Gebühr, die nach Nr. 3.1 d. Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.