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§ 10 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,SL
Gliederungs-Nr.: 360-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LJKG – Übergangsvorschrift

(1) Soweit in einer Hinterlegungssache bereits vor dem 1. Juli 1992 Gebühren gemäß § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben worden sind, sind sie auf die Gebühr, die nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.

(2) Für nach dem 1. Januar 2013 eingehende Anträge auf die Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist das Landesjustizkostengesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Für andere Anträge und Verfahren nach Nummer 1 und Nummern 3 bis 7 des Gebührenverzeichnisses, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen oder eingeleitet worden sind, ist das Landesjustizkostengesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LJKG,SL - Landesjustizkostengesetz/
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