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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
(Arbeitszeitverordnung - AZVO)

In der Fassung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695)(1)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und 5 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Regelmäßige Arbeitszeit1
Gewährung eines freien Tages2
Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer2a
Ausgleich des vorhandenen Arbeitszeitkontos2b
Arbeitstag3
Arbeitszeiteinteilung4
(weggefallen)4a
Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit5
Bereitschaftsdienst6
Rufbereitschaft7
Abweichungen8
Mehrarbeit9
Schwerbehinderte10
Teilzeitbeschäftigung11
Ort und Zeit der Dienstleistung12
Zuständigkeit13
Geltungsbereich14
(weggefallen)14a
In-Kraft-Treten15
  
Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer
Anlage zu §1 Abs. 3 AZVO
Anlage 1
(1) Red. Anm.:
Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695):
"Übergangsregelung
Bereits vor der Festlegung der Geschäftsverteilung des Senats vom 21. April 2017 bestehende Bestellungen als Gremienvertreter oder Gremienvertreterin für die Senatsverwaltung für Inneres und Sport bleiben durch diese unberührt. Entsprechende Bestellungen gelten bis zum Ende der regulären Bestellungszeit weiter."


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZVO,BE - Arbeitszeitverordnung/
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