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Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
12. Abschnitt – Nebenberufliches Personal der Hochschulen
§ 117 BerlHG – Rechtsstellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen
(1) Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen stehen als solche in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule. Sie haben regelmäßige Lehrveranstaltungen durchzuführen; den Umfang ihrer Lehrverpflichtung regelt das Präsidium. Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen können in angemessenem Umfang auch zu den sonstigen Aufgaben von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gemäß § 99 herangezogen werden.
(2) Der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin wird verabschiedet
- 1.
auf eigenen Antrag,
- 2.
mit Erreichen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin geltenden gesetzlichen Altersgrenze, soweit das Präsidium keine abweichende Regelung trifft,
- 3.
wenn er oder sie in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung der Hochschule seinen oder ihren Lehrverpflichtungen nicht nachkommt,
- 4.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen bei einem Beamten oder einer Beamtin gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes das Beamtenverhältnis endet,
- 5.
wenn er oder sie sich eines schweren Verstoßes gegen seine oder ihre Pflichten gemäß § 44 Absatz 1 schuldig macht.
Nach der Verabschiedung gemäß Nummer 3 bis 5 darf die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" nicht mehr geführt werden. Im Übrigen gilt § 103 Absatz 2 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 114 - 121, 12. Abschnitt - Nebenberufliches Personal der Hochschulen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167583,134