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§ 117 BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

12. Abschnitt – Nebenberufliches Personal der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 117 BerlHG – Rechtsstellung der Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

(1) Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen stehen als solche in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule. Sie haben regelmäßige Lehrveranstaltungen durchzuführen; den Umfang ihrer Lehrverpflichtung regelt das Präsidium. Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen können in angemessenem Umfang auch zu den sonstigen Aufgaben von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen gemäß § 99 herangezogen werden.

(2) Der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin wird verabschiedet

  1. 1.

    auf eigenen Antrag,

  2. 2.

    mit Erreichen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin geltenden gesetzlichen Altersgrenze, soweit das Präsidium keine abweichende Regelung trifft,

  3. 3.

    wenn er oder sie in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung der Hochschule seinen oder ihren Lehrverpflichtungen nicht nachkommt,

  4. 4.

    wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen bei einem Beamten oder einer Beamtin gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes das Beamtenverhältnis endet,

  5. 5.

    wenn er oder sie sich eines schweren Verstoßes gegen seine oder ihre Pflichten gemäß § 44 Absatz 1 schuldig macht.

Nach der Verabschiedung gemäß Nummer 3 bis 5 darf die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" nicht mehr geführt werden. Im Übrigen gilt § 103 Absatz 2 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlHG,BE - Berliner Hochschulgesetz/§§ 114 - 121, 12. Abschnitt - Nebenberufliches Personal der Hochschulen/