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Art. 7 DRÄndG
Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Landesrecht Berlin
Titel: Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DRÄndG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-u
Normtyp: Gesetz

Art. 7 DRÄndG – Artikel VII
Änderung der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 2007 (GVBl. S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 wird der Klammerzusatz "(§ 102 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 100 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

  2. 2.

    In § 4 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

  3. 3.

    § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

  4. 4.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Angabe "zwei" durch die Angabe "drei" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1 Satz 3 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

  5. 5.

    In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c und Satz 2, § 15 und § 20 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  6. 6.

    In § 23 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

  7. 7.

    § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

  8. 8.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Angabe "ein Jahr" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die Probezeit kann unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes auf ein Jahr und sechs Monate verkürzt werden."

  9. 9.

    § 29 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

  10. 10.

    In § 30a Absatz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

  11. 11.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

  12. 12.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz "(§ 9 des Landesbeamtengesetzes)" durch die Angabe "(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3. Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. § 17 Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung."

    3. c)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "zwei Jahre und sechs Monate" durch die Angabe "drei Jahre" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Angabe "§ 13 Abs. 3 Satz 3 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe "§ 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes" ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/DRÄndG,BE - Dienstrechtsänderungsgesetz/
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