Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ROG - Raumordnungsgesetz/§§ 17 - 23, Abschnitt 3 - Raumordnung im Bund/
Dokument
§ 23 ROG
Raumordnungsgesetz (ROG)
Raumordnungsgesetz (ROG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Raumordnung im Bund
§ 23 ROG – Beirat für Raumentwicklung
(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.
(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beruft in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ROG - Raumordnungsgesetz/§§ 17 - 23, Abschnitt 3 - Raumordnung im Bund/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3486546,24
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3486546,24
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.