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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JKostG,HB - Justizkostengesetz/
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§ 9 JKostG
Bremisches Justizkostengesetz
Bremisches Justizkostengesetz
Landesrecht Bremen
§ 9 JKostG
(1) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.
(2) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat. Sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.
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