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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/JKostG,HB - Justizkostengesetz/
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§ 8 JKostG
Bremisches Justizkostengesetz
Bremisches Justizkostengesetz
Landesrecht Bremen
§ 8 JKostG
Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren befreit:
- 1.
ausländische Staaten,
- 2.
Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder.
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