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Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 1 NBauO – Geltungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen, Bauprodukte und Baumaßnahmen. 2Es gilt auch für andere Anlagen und Einrichtungen sowie für Grundstücke, an die in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
Betriebsanlagen von nichtöffentlichen Eisenbahnen sowie öffentliche Verkehrsanlagen, jeweils einschließlich des Zubehörs, der Nebenanlagen und der Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude,
- 2.
Anlagen und Einrichtungen unter der Aufsicht der Bergbehörden, ausgenommen Gebäude,
- 3.
Leitungen, die dem Ferntransport von Stoffen, der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der Telekommunikation oder dem Rundfunk dienen, sowie
- 4.
Kräne und Krananlagen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBauO,NI - Niedersächsische Bauordnung/§§ 1 - 3a, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4894739,2