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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHZG,NI - Hochschulzulassungsgesetz/
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§ 11 NHZG
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 11 NHZG – Unterstützung durch die Stiftung
Die Hochschulen können sich bei der Durchführung der Zulassungs- und Anmeldeverfahren durch die Stiftung unterstützen lassen. Die Einzelheiten der Unterstützung sind zwischen der Hochschule und der Stiftung zu vereinbaren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHZG,NI - Hochschulzulassungsgesetz/
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