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§ 31 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

V. Abschnitt – Vorlagen und Anträge

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 GO LT – Verteilung der Vorlagen

(1) Alle Vorlagen werden an die Abgeordneten verteilt und der Regierung zugeleitet.

(2) Die Vorlagen gelten als verteilt, wenn sie den Abgeordneten durch Post, Boten oder auf elektronischem Weg zugeleitet oder während der Sitzung des Landtages auf ihre Plätze gelegt worden sind. Die Vorlagen gelten außerhalb der Sitzungen auch dann als verteilt, wenn sie in die Fächer der Fraktionen oder der Abgeordneten eingelegt worden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 30 - 32, V. Abschnitt - Vorlagen und Anträge/
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