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§ 45 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

VII. Abschnitt – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 45 GO LT – Aussprache

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet über jeden Beratungsgegenstand die Aussprache.

(2) Ergreift ein Mitglied der Regierung außerhalb der Tagesordnung das Wort, so muss die Präsidentin oder der Präsident darüber die Aussprache eröffnen, wenn eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete es beantragen. Anträge zur Sache dürfen dabei nicht gestellt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 38 - 46, VII. Abschnitt - Redeordnung/
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