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§ 3a GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

I. Abschnitt – Abgeordnete → 1. Titel – Allgemeines

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 3a GO LT – Verhaltensregeln für Abgeordnete

Die Abgeordneten unterliegen den Verhaltensregeln für Abgeordnete gemäß Anlage 1. Anlage 1 gilt als Bestandteil dieser Geschäftsordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Abgeordnete/§§ 1 - 3a, 1. Titel - Allgemeines/
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