Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 30 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

II. – Die Bürgerschaft.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 30 Verf

Der Senat hat der Bürgerschaft und den von ihr eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie auf Verlangen eines Fünftels der jeweils vorgesehenen Mitglieder Akten vorzulegen, soweit dem Bekannt werden des Inhaltes nicht gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 6 - 32, II. - Die Bürgerschaft./