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Art. 6i HG 2015/2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2015/2016
Gliederungs-Nr.: 630-2-20-F
Normtyp: Gesetz

Art. 6i HG 2015/2016 – Weitere Stellenhebungen im Rahmen des Neuen Dienstrechts (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird im Rahmen einer Stellenplanüberleitung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags im Stellenplan des Haushaltsjahres 2016 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt 10 000 000 € (Jahreskosten) vorzunehmen. 2Davon entfallen auf den

  1. 1.

    Einzelplan 01 (Geschäftsbereich des Landtags) Stellenhebungen in Höhe von 3 000 €,

  2. 2.

    Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) Stellenhebungen in Höhe von 7 000 €,

  3. 3.

    Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Allgemeine Innere Verwaltung -) Stellenhebungen in Höhe von 1 923 000 €,

  4. 4.

    Einzelplan 03B (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Staatsbauverwaltung -) Stellenhebungen in Höhe von 89 000 €,

  5. 5.

    Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz) Stellenhebungen in Höhe von 667 000 €,

  6. 6.

    Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -) Stellenhebungen in Höhe von 5 604 000 €,

  7. 7.

    Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) und auf den Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung, soweit im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) Stellenhebungen in Höhe von 1 076 000 €,

  8. 8.

    Einzelplan 07 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie) Stellenhebungen in Höhe von 15 000 €,

  9. 9.

    Einzelplan 08 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) Stellenhebungen in Höhe von 167 000 €,

  10. 10.

    Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) Stellenhebungen in Höhe von 92 000 €,

  11. 11.

    Einzelplan 11 (Geschäftsbereich des Bayerischen Obersten Rechnungshofs) Stellenhebungen in Höhe von 7 000 €,

  12. 12.

    Einzelplan 12 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz) Stellenhebungen in Höhe von 97 000 €,

  13. 13.

    Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege) Stellenhebungen in Höhe von 10 000 €,

  14. 14.

    Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -) Stellenhebungen in Höhe von 243 000 €.

3Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen erst ab 1. November 2016 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG 2015/2016,BY - Haushaltsgesetz 2015/2016/
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