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Art. 33 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Achter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 33 BauKaG – Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen, insbesondere die vorzulegenden Unterlagen,

  2. 2.

    die Zusammensetzung der Eintragungsausschüsse,

  3. 3.

    ausbildungsbezogene Eintragungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,

  4. 4.

    das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 22 Abs. 2.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BauKaG,BY - Baukammerngesetz/Art. 32 - 35, Achter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen/