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§ 1 Nds. AGInsO
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGInsO
Gliederungs-Nr.: 32220020000000
Normtyp: Gesetz

§ 1 Nds. AGInsO

(1) Geeignet für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind nur

  1. 1.
    Einrichtungen in Niedersachsen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 als geeignet gelten oder nach § 3 anerkannt worden sind (geeignete Stellen), sowie
  2. 2.
    Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 als geeignet gelten.

§ 4 bleibt unberührt.

(2) Stellen oder Personen, die in einem anderen Land durch Gesetz oder in einem Verwaltungsverfahren als geeignet anerkannt sind, gelten auch in Niedersachsen als geeignet. Dies gilt nicht für Stellen, die eine außerhalb Niedersachsens anerkannte juristische Person in Niedersachsen betreibt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. AGInsO,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz-Insolvenzordnung/
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