Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 4 RechtsberG
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechtsberG,HB
Gliederungs-Nr.: 303-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 RechtsberG – Weisungsfreiheit

Die Tätigkeit als Berater unterliegt keiner Weisung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechtsberG,HB - RechtsberatungsG/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.