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§ 7 RechtsberG
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RechtsberG,HB
Gliederungs-Nr.: 303-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 RechtsberG – Aufgabenübertragung

Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden der Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen übertragen. Die Arbeitnehmerkammer unterliegt bei der Durchführung dieser Aufgaben der Aufsicht des Senators für Justiz und Verfassung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RechtsberG,HB - RechtsberatungsG/
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