NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 2 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Rechtsstellung der Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NAbgG – Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um das Mandat sowie der Annahme und Ausübung des Mandats sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlages. Er gilt ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Landtag fort.


§ 1 NVersRücklG
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersRücklG
Gliederungs-Nr.: 20442020000000
Normtyp: Gesetz

§ 1 NVersRücklG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Rücklagen für die Versorgung

  1. 1.
    der Beamtinnen und Beamten des Landes, der kommunalen Körperschaften und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    der Richterinnen und Richter des Landes sowie
  3. 3.
    der Mitglieder der Landesregierung.


Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersRücklG
Gliederungs-Nr.: 20442020000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)

Vom 16. November 1999 (Nds. GVBl. S. 388 - VORIS 20442 02 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich 1
Zweckbindung 2
Landesversorgungsrücklage 3
Rechtsform 4
Verwaltung, Anlage der Mittel 5
Zuführung von Mitteln 6
Vermögenstrennung 7
Wirtschaftsplan 8
Jahresbericht 9
Beirat 10
Kommunale Versorgungsrücklagen 11
Sonstige Versorgungsrücklagen 12
Schlussbestimmungen 13

§ 1 NVersRücklG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Rücklagen für die Versorgung

  1. 1.
    der Beamtinnen und Beamten des Landes, der kommunalen Körperschaften und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. 2.
    der Richterinnen und Richter des Landes sowie
  3. 3.
    der Mitglieder der Landesregierung.


§ 2 NVersRücklG – Zweckbindung

Die Versorgungsrücklagen dürfen nur für Versorgungsaufwendungen verwendet werden. Sie dürfen ab dem Haushaltsjahr 2009 nach Maßgabe des Haushalts für diesen Zweck eingesetzt werden.


§ 3 NVersRücklG – Landesversorgungsrücklage

Das Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen "Niedersächsische Landesversorgungsrücklage".


§ 4 NVersRücklG – Rechtsform

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im geschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.


§ 5 NVersRücklG – Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen; es kann die Anlage und die Verwaltung der Mittel der Deutschen Bundesbank übertragen.

(2) Die Anlageentscheidung trifft das Finanzministerium nach vorheriger Beratung im Anlageausschuss. Dieser wird gebildet aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter

  1. 1.
    des Finanzministeriums als vorsitzendem Mitglied,
  2. 2.
    der Deutschen Bundesbank und
  3. 3.
    der Versicherungswirtschaft,

die das Finanzministerium beruft. Für jedes Mitglied wird mindestens ein stellvertretendes Mitglied berufen.

(3) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind auf Euro oder eine Vorgängerwährung lautend zu marktgerechten Bedingungen anzulegen in

  1. 1.

    Schuldscheindarlehen oder handelbaren Schuldverschreibungen anderer Länder, des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion,

  2. 2.

    Schuldscheindarlehen oder handelbaren Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung ein anderes Land, der Bund, ein Sondervermögen des Bundes oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion die volle Gewährleistung übernommen hat,

  3. 3.

    Öffentlichen Pfandbriefen und Hypothekenpfandbriefen oder

  4. 4.

    Anteilen an inländischen Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 des Investmentgesetzes oder inländischen Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Investmentgesetzes , deren Mittel nach den Vertragsbedingungen überwiegend in Vermögensgegenständen im Sinne der Nummern 1 bis 3 oder kurzfristig verfügbar zu marktgerechten Bedingungen anzulegen sind.

Die Mittel können vorübergehend auch kurzfristig verfügbar zu marktgerechten Bedingungen gehalten werden. Das Nähere über den Anlageausschuss und die Grundsätze über die Anlage der Mittel legt das Finanzministerium in allgemeinen Anlagerichtlinien fest.


§ 6 NVersRücklG – Zuführung von Mitteln

Dem Sondervermögen können Mittel aus dem Landeshaushalt zugeführt werden, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Im Haushaltsjahr 2019 wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von 100 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zugeführt.


§ 7 NVersRücklG – Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.


§ 8 NVersRücklG – Wirtschaftsplan

Das Finanzministerium stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.


§ 9 NVersRücklG – Jahresbericht

Das Finanzministerium erstellt den Jahresbericht für das Sondervermögen. In dem Jahresbericht sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.


§ 10 NVersRücklG – Beirat

(1) Bei dem Sondervermögen wird ein aus fünf Mitgliedern bestehender Beirat gebildet, dem je eine Vertreterin oder ein Vertreter

  1. 1.
    des Finanzministeriums als vorsitzendes Mitglied,
  2. 2.
    des Innenministeriums,
  3. 3.
    des Deutschen Beamtenbundes - Landesbund Niedersachsen -,
  4. 4.
    des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Niedersachsen -,
  5. 5.
    des Niedersächsischen Richterbundes - Bund der Richter und Staatsanwälte -

angehören, die vom Finanzministerium jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.

(2) Der Beirat ist zum Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung zu hören und über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten.

(3) Das Sondervermögen zahlt an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder keine Vergütung und erstattet keine Auslagen.


§ 11 NVersRücklG – Kommunale Versorgungsrücklagen

(1) Die kommunalen Körperschaften bilden Versorgungsrücklagen, die als Sonderrücklagen in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen sind. Die Mittel der Rücklage sind sicher und mit angemessenem Ertrag anzulegen. Die Erträge sind der Versorgungsrücklage zuzuführen. Die Versorgungsrücklage darf weder für Betriebsmittel der Kasse noch für innere Darlehn in Anspruch genommen und auch nicht beliehen werden.

(2) Die Verwaltung der Versorgungsrücklage einschließlich der Anlage der Mittel kann auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden.

(3) Für die Haushaltsjahre ab 2010 müssen der Versorgungsrücklage Mittel nicht mehr zugeführt werden.


§ 12 NVersRücklG – Sonstige Versorgungsrücklagen

(1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden mit ihrer Versorgungsrücklage jeweils ein Sondervermögen oder beteiligen sich an einem Sondervermögen aus Versorgungsrücklagen, das bei einer gemeinsamen Versorgungseinrichtung gebildet wird. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, solange Rückstellungen in Höhe der künftigen Pensionsverpflichtungen gebildet werden, wenn mit der Bildung der Rückstellung bereits vor dem 1. Juli 1999 begonnen wurde.

(2) Das Sondervermögen ist von Vermögen mit anderer Zweckbestimmung getrennt zu halten. Bei gemeinschaftlichen Sondervermögen ist der Anteil jedes Beteiligten gesondert auszuweisen.

(3) Die nähere Ausgestaltung des Sondervermögens bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(4) Bei Versorgungseinrichtungen, die am 1. Juli 1999 bereits bestehen, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von Absatz 1 oder 2 abgewichen werden, sofern der Sicherungszweck nicht gefährdet wird.

(5) Für die Haushaltsjahre ab 2010 müssen den Sondervermögen Mittel nicht mehr zugeführt werden.


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