Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 11 DRÄndG
Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Landesrecht Berlin
Titel: Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DRÄndG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-u
Normtyp: Gesetz

Art. 11 DRÄndG – Artikel XI
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl. S. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt gefasst:

    "§ 2
    Landesbesoldungsordnungen

    (1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage I - Landesbesoldungsordnungen A und B -.

    (2) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ihre Besoldungsgruppen richten sich nach der Anlage IV - Landesbesoldungsordnung R -."

  2. 2.

    Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

    "§ 2a
    Eingangsämter

    Als Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes wird das Amt der Besoldungsgruppe A 4 festgelegt."

  3. 3.

    Anlage I wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift der Anlage I "Landesbesoldungsordnungen - LBesO -" wird die Angabe "- LBesO -" durch die Angabe "A und B" ersetzt.

    2. b)

      In den Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B wird nach Nummer 15 folgende Nummer 16 angefügt:

      1. ,16.

        An Schulen, an denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (in Personalunion geführte Schulen), können die Ämter in der Schulleitung aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung für das Amt des Lehrers, für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern und für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik besetzt werden. Ein Laufbahnwechsel ist damit nicht verbunden. Dabei rechnet für die Einstufung der Funktionsämter ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" wie zwei Schüler ohne Förderschwerpunkt und ein Schüler mit anderem Förderschwerpunkt wie zwei Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Lernen" oder wie vier Schüler ohne Förderschwerpunkt.'

    3. c)

      Die Landesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Besoldungsgruppe A 10 werden in der Fußnote 2 die Wörter "seit Anstellung" gestrichen.

      2. bb)

        In der Besoldungsgruppe A 11 "Fachlehrer" werden im Funktionszusatz unter dem ersten und dritten Spiegelstrich jeweils die Wörter "seit Anstellung" gestrichen.

      3. cc)

        In Besoldungsgruppe A 13 wird die Amtsbezeichnung "Lehrer an Sonderschulen" durch die Amtsbezeichnung "Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik" ersetzt.

      4. dd)

        In Besoldungsgruppe A 15 wird bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor an einer Fachschule" der Funktionszusatz

        1. "-

          an einem Oberstufenzentrum als Leiter einer Fachschulabteilung -

          =mit mehr als 360 Schülern - 3) 5)
          =mit bis zu 360 Schülern - 5)"

          angefügt.

      5. ee)

        Im Anhang zur Besoldungsordnung A (künftig wegfallende Ämter) werden bei Besoldungsgruppe 10 "Lehrer für Fachpraxis" im Funktionszusatz die Wörter "seit Anstellung" gestrichen.

    4. d)

      In der Besoldungsgruppe B 5 der Landesbesoldungsordnung B wird die Amtsbezeichnung "Landesschulrat" durch die Amtsbezeichnung "Leitender Oberschulrat" mit dem Funktionszusatz "als Leiter einer bedeutenden Abteilung bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied" ersetzt.

  4. 4.

    Nach der Anlage III wird folgende Anlage IV angefügt:

    "Anlage IV

    Landesbesoldungsordnung R
    Vorbemerkungen
    1. 1.

      Amtsbezeichnungen

      Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.

    2. 2.

      Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

      (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

      (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

      (3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei der Verwendung bei einer obersten Landesbehörde eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

      Besoldungsgruppe R 1

      Richter am Amtsgericht

      Richter am Arbeitsgericht

      Richter am Landgericht

      Richter am Sozialgericht

      Richter am Verwaltungsgericht

      Direktor des Amtsgerichts 1)

      Direktor des Arbeitsgerichts 1)

      Direktor des Sozialgerichts 1)

      Staatsanwalt 2)

      1) An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

      Besoldungsgruppe R 2

      Richter am Amtsgericht

      • als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)

      • als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)

      Richter am Arbeitsgericht

      • als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)

      • als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)

      Richter am Finanzgericht

      Richter am Landessozialgericht

      Richter am Kammergericht

      Richter am Oberverwaltungsgericht

      Richter am Sozialgericht

      • als weiterer aufsichtsführender Richter - 1)

      • als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)

      Vorsitzender Richter am Landgericht

      Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

      Direktor des Amtsgerichts 3)

      Direktor des Arbeitsgerichts 3)

      Direktor des Sozialgerichts 3)

      Vizepräsident des Amtsgerichts 4)

      Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)

      Vizepräsident des Landgerichts 5)

      Vizepräsident des Sozialgerichts 4)

      Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)

      Oberstaatsanwalt

      • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6)

      • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 7)

      • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht -

      • als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8)

      • als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft - 9)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 10)

      1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
      2) An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
      3) An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      6) Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      7) Mit 101 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      8) Mit elf bis 80 Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 bis 80 Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
      10) Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.

      Besoldungsgruppe R 3

      Vorsitzender Richter am Finanzgericht

      Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

      Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

      Vorsitzender Richter am Kammergericht

      Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Arbeitsgerichts 1)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Sozialgerichts 1)

      Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

      Vizepräsident des Amtsgerichts 2)

      Vizepräsident des Finanzgerichts 3)

      Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

      Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

      Vizepräsident des Landgerichts 2)

      Vizepräsident des Kammergerichts 3)

      Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

      Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)

      Oberstaatsanwalt

      • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 4)

      • als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 5)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 6)

      • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht -

      1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
      4) Mit mehr als 181 Planstellen für Staatsanwälte.
      5) Mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
      6) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.

      Besoldungsgruppe R 4

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Arbeitsgerichts 2)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Sozialgerichts 2)

      Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

      Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)

      Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

      Vizepräsident des Kammergerichts 3)

      Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)

      1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
      4) Mit 41 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte.

      Besoldungsgruppe R 5

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Finanzgerichts 2)

      Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)

      Präsident des Landessozialgerichts 2)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Kammergerichts 2)

      Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)

      Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

      Leitender Oberstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 3)

      Generalstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 4)

      1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
      3) Mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
      4) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

      Besoldungsgruppe R 6

      Präsident des Amtsgerichts 1)

      Präsident des Finanzgerichts 2)

      Präsident des Landesarbeitsgerichts 3)

      Präsident des Landessozialgerichts 3)

      Präsident des Landgerichts 1)

      Präsident des Kammergerichts 3)

      Präsident des Oberverwaltungsgerichts 3)

      Generalstaatsanwalt

      • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht - 4)

      1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
      2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
      3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
      4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

      Besoldungsgruppe R 8

      Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)

      Präsident des Landessozialgerichts 1)

      Präsident des Kammergerichts 1)

      Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1)

      1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/DRÄndG,BE - Dienstrechtsänderungsgesetz/