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Art. 12 DRÄndG
Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Landesrecht Berlin
Titel: Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DRÄndG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-u
Normtyp: Gesetz

Art. 12 DRÄndG – Artikel XII
Folgeänderungen in sonstigen dienstrechtlichen Vorschriften

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

  1. 1.

    Das Senatorengesetz in der Fassung vom 6. Januar 2000 (GVBl. S. 221), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 17 Absatz 2 wird die Angabe "im Sinne des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "im Sinne des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      § 22 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      "Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhegehalt nach den versorgungsrechtlichen Regelungen nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung."

  2. 2.

    Anlage 2 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119), das zuletzt durch Nummer 3 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    In Abschnitt VI wird in Nummer 10 Buchstabe c gestrichen und Nummer 11 aufgehoben.

  3. 3.

    Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 8a Absatz 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

      "Für die Personalangelegenheiten der Beamten gelten die §§ 4, 94 und 113 des Landesbeamtengesetzes."

    2. b)

      In § 26 Absatz 4 wird die Angabe "§ 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Beamtenstatusgesetzes und § 93 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  4. 4.

    § 6 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.

    2. b)

      In Absatz 7 werden die Wörter "mindestens alle zwei Jahre" durch die Wörter "regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre" ersetzt.

  5. 5.

    Artikel IV des 4. Verwaltungsreformgesetzes vom 3. November 2005 (GVBl. S. 686) wird aufgehoben.

  6. 6.

    In § 5 Satz 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird die Angabe "nach § 26 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  7. 7.

    § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199, 204) wird wie folgt gefasst:

    "(2) § 37 des Beamtenstatusgesetzes und § 50 des Landesbeamtengesetzes finden weiterhin entsprechende Anwendung."

  8. 8.

    § 6 Absatz 4 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch § 113 des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 653) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "(4) § 36 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden."

  9. 9.

    Das Bezirksamtsmitgliedergesetz in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958), das zuletzt durch Nummer 8 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Satz 3 werden vor den Wörtern "Beamten auf Zeit" die Wörter "Beamtinnen auf Zeit und" eingefügt.

      2. bb)

        In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

        "Die §§ 9, 14, 15, 20 und 35 des Beamtenstatusgesetzes und § 8 Absatz 1, §§ 27, 28, 38 Absatz 2 und § 95 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung; § 39 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes findet Anwendung, wenn das Mitglied eines Bezirksamtes die in § 3a Absatz 2 geforderte Amtszeit zurückgelegt hat."

    2. b)

      § 2 wird wie folgt gefasst:

      "§ 2

      (1) Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde und Dienstbehörde für die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister; § 3 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister ist Dienstbehörde für die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Landesbeamtengesetz Dienstvorgesetzten übertragen sind oder übertragen werden können, werden von der Dienstbehörde wahrgenommen.

      (2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher händigt den gewählten Mitgliedern des Bezirksamtes (§ 35 Absatz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes) die Ernennungsurkunde aus und vereidigt sie."

    3. c)

      § 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus dem Landesdienst oder dem Dienst einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts als Mitglied eines Bezirksamtes ernannt, so ist sie oder er mit der Ernennung aus dem bisherigen Dienstverhältnis entlassen."

      2. bb)

        Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        "(2) Richterinnen oder Richter können als Mitglied eines Bezirksamtes nur ernannt werden, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Entlassung aus dem Richterverhältnis mit Wirkung ihrer Ernennung zum Bezirksamtsmitglied beantragt und auf die Zurücknahme des Antrages verzichtet haben."

      3. cc)

        Absatz 5 wird aufgehoben.

    4. d)

      In § 3a Absatz 3 werden vor den Wörtern "zum Beamten auf Zeit" die Wörter "zur Beamtin auf Zeit oder" eingefügt.

    5. e)

      § 3b wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Landesbeamter" die Wörter "Landesbeamtin oder" eingefügt.

      2. bb)

        Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        "(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Mitglieder eines Bezirksamtes, die vor ihrer Ernennung Richterin oder Richter im Dienst des Landes Berlin (§ 3 Absatz 2) waren, und sinngemäß für Mitglieder eines Bezirksamtes, die bei ihrer Ernennung Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (§ 3 Absatz 1) waren."

  10. 10.

    Artikel VIII §§ 3 und 4 und Artikel IX des Elften Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), das zuletzt durch Nummer 12 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, werden aufgehoben.

  11. 11.

    Artikel II des Fünfundzwanzigsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 29. März 2007 (GVBl. S. 130) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  12. 12.

    Artikel IV des Sechsundzwanzigsten Landesbeamtenrechtsänderungsgesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) wird aufgehoben.

  13. 13.

    In § 10 Absatz 3 der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, werden vor der Angabe "§ 15 des Landesbeamtengesetzes" die Wörter "§ 12 des Beamtenstatusgesetzes und" eingefügt.

  14. 14.

    Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung vom 26. April 1988 (GVBl. S. 846), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 6 Absatz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 35c des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 111 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    2. b)

      In § 7 Satz 4 wird die Angabe "§ 62 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 27 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 12a Absatz 4 wird die Angabe "§ 35a oder § 43 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  15. 15.

    In § 1 Absatz 4 der Nebentätigkeitsverordnung vom 12. August 1988 (GVBl. S. 1491, 1948), die zuletzt durch Artikel IX des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 29 Abs. 1 Satz 2 LBG" durch die Angabe "§ 62 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  16. 16.

    Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 16. Februar 2005 (GVBl. S. 114), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 17. April 2008 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "der Senatsverwaltung für Inneres" durch die Worte "der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 102 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 100 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In § 5 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "der Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    3. c)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

        "Die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte im Sinne von § 100 des Landesbeamtengesetzes beträgt nach § 1 Absatz 1 im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche; § 2 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr und Polizei bleibt unberührt."

      2. bb)

        In Absatz 3 wird die Angabe "§ 102 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 100 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    4. d)

      § 11 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "§ 35c des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 111 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 35a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  17. 17.

    Das Gesetz über die Wahl und die Rechtsstellung des Polizeipräsidenten vom 7. Juli 1953 (GVBl. S. 572) wird aufgehoben.

  18. 18.

    Das Disziplinargesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      § 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        "(1) Dieses Gesetz gilt für die

        1. 1.

          von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

        2. 2.

          von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

          1. a)

            während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

          2. b)

            nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 71 des Landesbeamtengesetzes)."

      2. bb)

        In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 40 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes oder § 71 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des Landesbeamtengesetzes"

      durch die Angabe "§ 23 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 8 Absatz 5 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "oder Anstellung" gestrichen.

    4. d)

      In § 15 Absatz 4 wird die Angabe "nach § 67 Abs. 4 Satz 2 und § 68 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" gestrichen.

    5. e)

      In § 16 Absatz 5 wird die Angabe "§ 56e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    6. f)

      In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 68 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 23 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    7. g)

      In § 40 Absatz 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 29 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§ 62 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

    8. h)

      § 43 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

        2. bbb)

          In Satz 3 werden die Wörter "in § 60 des Landesbeamtengesetzes genannten Gewerkschaften und Berufsverbände" durch die Wörter "Spitzenorganisationen nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 5 wird die Angabe "§ 94 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 118 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.

    9. i)

      In § 46 Absatz 2 wird die Angabe "§ 85 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch "§ 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    10. j)

      In § 47 werden jeweils die Wörter "für Bildung, Jugend und Sport zuständigen Senatsverwaltung" durch die Wörter "für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    11. k)

      In § 48 Satz 3 und § 50 werden jeweils die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

  19. 19.

    Artikel XII des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422) wird aufgehoben.

  20. 20.

    Die Verordnung zur Ergänzung des Reisekostenrechts vom 8. August 1974 (GVBl. S. 1911) wird aufgehoben.

  21. 21.

    In § 1 Satz 2 der Leistungsstufenverordnung vom 23. April 2001 (GVBl. S. 118) wird die Angabe "§ 10a Landesbeamtengesetz" durch die Angabe "§ 97 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  22. 22.

    Das Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 7 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "beim Datenschutzbeauftragten: der Berliner Datenschutzbeauftragte" und in § 8 Nummer 3 Buchstabe a die Angabe "beim Datenschutzbeauftragten: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" jeweils durch die Angabe "beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

    2. b)

      In § 40 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

      "Mitglieder der Personalvertretung erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

    3. c)

      In § 63 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "26. Lebensjahr" durch die Angabe "27. Lebensjahr" ersetzt.

    4. d)

      In § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe "der Berliner Datenschutzbeauftragte" durch die Angabe "der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

    5. e)

      In § 85 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Polizeivollzugsbeamte" durch das Wort "Polizeivollzugskräfte" ersetzt.

    6. f)

      In § 86 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a werden die Wörter "oder entsprechend § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe "§ 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    7. g)

      § 88 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 3 wird gestrichen.

      2. bb)

        In Nummer 8 wird die Angabe "§§ 35a und 43 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      3. cc)

        In Nummer 12 wird der Klammerzusatz "(§ 15 des Landesbeamtengesetzes)" gestrichen.

    8. h)

      In § 94 wird die Angabe "nach § 60 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "nach § 83 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    9. i)

      In der Anlage wird in Nummer 4 Buchstabe a die Angabe "der Berliner Datenschutzbeauftragte" durch die Angabe "der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

  23. 23.

    § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 324), das zuletzt durch Artikel I § 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    1. "1.

      notwendige Reisekosten, die Mitglieder der Gutachterstelle anlässlich von Untersuchungen, Anhörungen oder Aufklärungen außerhalb Berlins tatsächlich erwachsen sind, höchstens jedoch in Höhe der Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,"

  24. 24.

    In § 11 Absatz 1 der Rettungsdienst-Schiedsstellenverordnung vom 5. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 13), wird die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 203), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 335) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "§ 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

  25. 25.

    § 10 Absatz 1 Satz 1 der Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung vom 13. Juni 1986 (GVBl. S. 966), die zuletzt durch Artikel I § 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie für sonstige Barauslagen und Zeitverlust einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen gemeinsam festsetzen."

  26. 26.

    Das Feuerwehrgesetz vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202)" durch die Wörter "des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 48 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 72 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  27. 27.

    In § 54 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 21 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 35 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  28. 28.

    § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 214), die zuletzt durch Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl. S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Der Vorsitzende erhält Reisekosten nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

  29. 29.

    Das Berliner Hochschulgesetz in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 13 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      § 55 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 2 werden im Einleitungssatz das Wort "Rechtsverhältnis" durch die Wörter "Amt und das Dienstverhältnis" sowie das Wort "endet" durch das Wort "enden" ersetzt.

      2. bb)

        In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt "das Dienstverhältnis als Leiter oder Leiterin der Hochschule verlängert sich um die Zeit, in der dieser oder diese das Amt nach § 49 Absatz 2 weiter ausübt,"

      3. cc)

        In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "nach Maßgabe des Absatzes 2 Nummer 1 2. Halbsatz" eingefügt.

    3. c)

      § 93 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Die Entscheidung nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes trifft bei Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen sowie bei anderen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals die für die Hochschulen zuständige Senatsverwaltung."

    4. d)

      § 95 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 wird die Angabe "§ 35e des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 55 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 5 wird die Angabe "§ 42 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    5. e)

      In § 102 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§§ 35a und 43 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 54 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    6. f)

      In § 117 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "§ 83 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  30. 30.

    Die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der fachgebundenen Fachhochschulreife vom 10. Mai 1983 (GVBl. S. 780) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 7 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  31. 31.

    § 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 23. Oktober 1990 (GVBl. S. 2266), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2005 (GVBl. S. 439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "§§ 28 bis 30 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1988 (GVBl. S. 2362)," durch die Angabe "§§ 61 bis 63 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 werden die Wörter "§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 62 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  32. 32.

    Die §§ 23 bis 31 des Gesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus in der Fassung vom 21. Februar 1952 (GVBl. S. 116), das zuletzt durch Nummer 53 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, werden aufgehoben.

  33. 33.

    In § 40 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 17. April 2008 (GVBl. S. 95) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  34. 34.

    In § 3 Absatz 2 der Zweiten Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 1174) werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  35. 35.

    In § 33 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), die zuletzt durch Artikel VI der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  36. 36.

    Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die durch Artikel III der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 32 Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

    2. b)

      In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  37. 37.

    In § 7 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung über die Prüfung besonders befähigter Berufstätiger vom 26. Juli 1984 (GVBl. S. 1156), die zuletzt durch Nummer 60 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  38. 38.

    In § 50 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel V der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  39. 39.

    In § 7 Absatz 1 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 3 und § 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülern vom 26. Juli 1984 (GVBl. S. 1160), die zuletzt durch Artikel IX der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677, 681) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" jeweils durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  40. 40.

    In § 22 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2 und § 48 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über Kollegs und Abendgymnasien vom 23. April 1987 (GVBl. S. 1637), die zuletzt durch Nummer 68 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, werden die Wörter "Befähigung zur Anstellung" jeweils durch das Wort "Laufbahnbefähigung" ersetzt.

  41. 41.

    Das Berliner Richtergesetz in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), das zuletzt durch Nummer 56 der Anlage zum Gesetz vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe "§ 30 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 63 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      § 3c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe "§§ 28 bis 30 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§§ 61 bis 63 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 wird die Angabe "§ 29 Abs. 2 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 62 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 3e wird die Angabe "§ 35c des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 111 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    4. d)

      § 8 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Absatz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.

      2. bb)

        Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        "(4) Der Richter darf vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung oder der letzten Beförderung nicht befördert werden. Die unabhängige Stelle für Richter kann Ausnahmen zulassen. Sie entscheidet auch in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes."

  42. 42.

    Das Berliner Juristenausbildungsgesetz vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "der §§ 23, 44 und 48 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "des § 38 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 48 des Landesbeamtengesetzes sowie § 75 Absatz 1 und § 76 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      § 15 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 wird die Angabe "des § 77 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter "der beamtenrechtlichen Regelungen" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 2 wird die Angabe "des § 83 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "des § 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  43. 43.

    Das Berliner Schiedsamtsgesetz vom 7. April 1994 (GVBl. S. 109), das zuletzt durch Artikel I § 12 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In § 3 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      "Sie wird in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis berufen; eine Entlassung nach § 22 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes aus einem Beamtenverhältnis zum Land Berlin oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erfolgt nicht."

    2. b)

      In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 27 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 37 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

    3. c)

      In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "gilt § 41 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 72 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  44. 44.

    Das Gesetz über die Bewährungshelfer für Jugendliche und Heranwachsende vom 25. November 1954 (GVBl. S. 652), das zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift zu § 7 wird das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

    2. b)

      In § 9 Satz 1 wird das Wort "angestellt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

    3. c)

      § 10 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Beamte müssen die Bestellung zum ehrenamtlichen Bewährungshelfer vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Dienstbehörde anzeigen."

  45. 45.

    In § 49 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805, 1996 S. 118), die zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. S. 477) geändert worden ist, werden das Wort "Anstellung" und das Komma gestrichen.

  46. 46.

    Artikel III § 1 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. S. 477, 479) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  47. 47.

    Artikel IV und Artikel XVI Absatz 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 1998 vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686), das durch Nummer 96 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird aufgehoben.

  48. 48.

    § 15 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 2. Oktober 1990 (GVBl. S. 2155), die zuletzt durch Artikel I § 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Bei Reisen zur Erledigung von Amtsgeschäften außerhalb des Landes Berlin erhalten der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle und gegebenenfalls ihre Stellvertreter Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

  49. 49.

    § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 5. August 1999 (GVBl. S. 480), die zuletzt durch Artikel I § 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    "Das vorsitzende Mitglied erhält Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

  50. 50.

    § 4 der Verordnung über die Unfallkasse Berlin vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 655) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 wird die Angabe "nach § 4 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69)," durch die Wörter "für die Beamten" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 wird die Angabe "nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Landesbeamtengesetzes" gestrichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/DRÄndG,BE - Dienstrechtsänderungsgesetz/