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§ 40 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalrat → 3. – Geschäftsführung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 PersVG – Geschäftsbedarf

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Verwaltung. Mitglieder der Personalvertretung erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Verwaltung dem Personalrat Räume, den Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Bürokräfte in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Personalrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben, sofern hierdurch Kosten entstehen jedoch nur im Einvernehmen mit der Dienststelle, Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 12 - 44, Abschnitt II - Personalrat/§§ 29 - 44, 3. - Geschäftsführung/