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§ 10 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 JAG – Eintritt in den Vorbereitungsdienst

(1) Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird auf Antrag durch Bescheid in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Ausbildung erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses. Die Dienstbezeichnung lautet "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar". Ausbildungsbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts.

(2) Die Begründung und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses richten sich nach diesem Gesetz und nach einer gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung. Rechtsvorschriften über die Beteiligung von Stellen bei der Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gelten entsprechend. Die Begründung und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

(3) Im Übrigen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 38 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 48 des Landesbeamtengesetzes sowie § 75 Absatz 1 und § 76 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/JAG,BE - Berliner Juristenausbildungsgesetz/§§ 10 - 16, Abschnitt 3 - Vorbereitungsdienst/