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§ 15 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 JAG – Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ist zu entlassen, wenn die Entlassung schriftlich verlangt wird. In diesem Fall soll eine Wiedereinstellung nicht vor Ablauf von zwölf Monaten erfolgen.

(2) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1.

    sie oder er dienstunfähig im Sinne der beamtenrechtlichen Regelungen ist,

  2. 2.

    die Voraussetzungen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen,

  3. 3.

    sie oder er die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis in grober Weise verletzt,

  4. 4.

    sie oder er in der Ausbildung sich sonst als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen.

(3) Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Entlassung bekannt gegeben wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/JAG,BE - Berliner Juristenausbildungsgesetz/§§ 10 - 16, Abschnitt 3 - Vorbereitungsdienst/