Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZG
Gliederungs-Nr.: 2001-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AZG – Einheit der Berliner Verwaltung

In Berlin werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt.




§ 2 AZG – Gliederung der Berliner Verwaltung

(1) Die Berliner Verwaltung wird vom Senat (der Hauptverwaltung) und von den Bezirksverwaltungen wahrgenommen.

(2) Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nicht rechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe.

(3) Die Bezirksverwaltungen umfassen auch die ihnen nachgeordneten nicht rechtsfähigen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe.




§ 3 AZG – Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen

(1) Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr. dazu gehören:

  1. 1.

    die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),

  2. 2.

    die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,

  3. 3.

    einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.

(2) Die Bezirksverwaltungen nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr.

(3) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.

(4) Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten unterrichten sich gegenseitig von allen wichtigen Ereignissen, Entwicklungen und Vorhaben, die auch für die anderen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind (Informationspflicht). Sind mehrere Verwaltungsstellen zuständig, so wirken sie zügig und erfolggerichtet zusammen. Die federführende Verwaltungsstelle holt die Mitentscheidungen der anderen regelmäßig in einem Zuge ein, also in gemeinsamem Gespräch und nicht schriftlich nacheinander.




§ 4 AZG – Zuständigkeitsverteilung

(1) Die Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leistungsaufgaben werden im Einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) bestimmt. Alle dort nicht aufgeführten Aufgaben sind Aufgaben der Bezirke. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen.

(2) Die Zuständigkeiten bei Polizeiaufgaben und Ordnungsaufgaben werden durch besonderes Gesetz geregelt mit zusammenfassendem Zuständigkeitskatalog geregelt. Die Vorschriften der §§ 9 bis 13a über Bezirksaufsicht und Eingriffsrecht gelten auch für die Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen.




§ 4a AZG – Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen

(1) Die Zuständigkeiten der Senatsverwaltungen ergeben sich vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher Regelungen aus dem Geschäftsverteilungsplan des Senats, der auch für die Organisationseinheiten der Bezirksämter eine jeweils führende Senatsverwaltung bestimmt.

(2) Werden Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen neu festgelegt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen einer Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neufestlegung zuständige Senatsverwaltung über. Der Regierende Bürgermeister weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin hin.

(3) Der Senat wird ermächtigt, bei einer Neufestlegung der Geschäftsbereiche von Senatsverwaltungen, durch Rechtsverordnung in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung der bisher zuständigen Senatsverwaltung durch die Bezeichnung der neu zuständigen Senatsverwaltung zu ersetzen und etwaige weitere durch den Zuständigkeitsübergang veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen.




§ 5 AZG – Durchführung bundesrechtlich geregelter Aufgaben

(1) Werden der Berliner Verwaltung durch Bundesrecht neue Aufgaben zugewiesen, so gelten, sofern nichts anderes vorgeschrieben wird,

  1. a)

    staatliche Aufgaben, die, soweit sie nicht Sonderbehörden zugewiesen sind, von der unteren Verwaltungsbehörde oder der Gemeindebehörde wahrzunehmen sind, und Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände als Aufgaben der Bezirke;

  2. b)

    andere staatliche Aufgaben als Aufgaben der Hauptverwaltung.

(2) Enthält das Bundesrecht keine Zuständigkeitsbestimmungen, so findet § 4 Anwendung.




§ 6 AZG – Allgemeine Verwaltungsvorschriften

(1) Verwaltungsvorschriften zur Ausführung von Gesetzen (Ausführungsvorschriften) und andere allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung erlässt der Senat.

(2) Die zuständige Senatsverwaltung kann erlassen

  1. a)

    Ausführungsvorschriften, soweit sie in einem Gesetz dazu ermächtigt ist;

  2. b)

    Verwaltungsvorschriften für die ihr nachgeordneten Sonderbehörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der Hauptverwaltung;

  3. c)

    Verwaltungsvorschriften für die Bezirksverwaltungen, sofern sie im wesentlichen Verfahrensabläufe oder technischen Einzelheiten regeln;

  4. d)

    Verwaltungsvorschriften in Personalangelegenheiten der Dienstkräfte und Versorgungsempfänger sowie der zu Aus- und Fortbildungszwecken beschäftigten Personen;

  5. e)

    zur Gewährleistung der inneren Sicherheit gemeinsame Verwaltungsvorschriften für die Dienstkräfte des Landes Berlin und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Verwaltungsvorschriften sind zwingend auf das gebotene Mindestmaß zu beschränken. Sie sollen nur erlassen werden, soweit sich die Beteiligten nicht auf den wesentlichen Regelungsgehalt verständigen können. Sie dürfen die ausführenden Verwaltungsstellen nicht hindern, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften der Lebenswirklichkeit in den unterschiedlichsten Einzelfällen gerecht zu werden.

(4) Beim Erlass von Verwaltungsvorschriften mit Wirkung auf die Bezirke hat die Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde für die Einhaltung des Absatzes 3 und dafür zu sorgen, dass die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und gestützt und die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird.

(5) Verwaltungsvorschriften sollen eine Begrenzung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über fünf Jahre, bei Verwaltungsvorschriften des Senats nicht über zehn Jahre hinaus erstreckt werden. Ist die Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt, so treten sie fünf Jahre, solche des Senats zehn Jahre nach Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind.

(6) Sind Verwaltungsvorschriften über die Erhebung von Einnahmen oder die Leistung von Ausgaben mit Wirkung auf die Bezirke geboten, so sollen sie nur Bandbreiten vorgeben.




§ 6a AZG – Politische Zielvereinbarungen und fachliche Zielvereinbarungen

(1) Die Regierende Bürgermeisterin oder der Regierende Bürgermeister kann mit den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern Zielvereinbarungen zu politischen Zielen und Handlungsfeldern von gesamtstädtischem Steuerungsinteresse abschließen (politische Zielvereinbarungen). Diese Zielvereinbarungen sollen die zur Umsetzung der Ziele notwendigen wesentlichen Rahmenbedingungen enthalten. Sie bedürfen der Zustimmung des Senats und der Bezirksämter.

(2) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann mit den fachlich zuständigen Bezirksamtsmitgliedern in Handlungsfeldern von gesamtstädtischem Steuerungsinteresse fachliche Zielvereinbarungen abschließen. Diese Zielvereinbarungen enthalten mindestens Festlegungen zu übergeordneten Steuerungszielen, Leistungsversprechen gegenüber der Stadtgesellschaft, zum Zeitplan und zur Kontrolle der Zielerreichung sowie einen Ressourcenbezug. Sie bedürfen der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung und der für Finanzen zuständigen Bezirksamtsmitglieder.

(3) Zielvereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform. Die Geltungsdauer der politischen Zielvereinbarungen soll der Dauer der Legislaturperiode entsprechen. Fachliche Zielvereinbarungen sollen für die Geltungsdauer einer Haushaltsperiode abgeschlossen werden.




§ 7 AZG – Durchführung der Bezirksaufgaben

(1) Die Bezirksverwaltungen sind in der Durchführung ihrer Aufgaben an Rechts- und Verwaltungsvorschriften gebunden.

(2) Die zuständigen Senatsverwaltungen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Bezirksverwaltungen erforderlichenfalls Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern.




§ 8 AZG – Fachaufsicht

(1) Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten der Hauptverwaltung unterliegen der Fachaufsicht der zuständigen Senatsverwaltung. Nichtrechtsfähige Anstalten der Bezirksverwaltungen unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Mitglieds des Bezirksamts.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben und auf die zweckentsprechende Handhabung des Verwaltungsermessens.

(3) In Ausübung der Fachaufsicht kann die oder der Aufsichtsführende erforderlichenfalls

  1. a)

    Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen (Informationsrecht);

  2. b)

    Einzelweisungen erteilen (Weisungsrecht);

  3. c)

    eine Angelegenheit an sich ziehen, wenn eine erteilte Einzelweisung nicht befolgt wird (Eintrittsrecht);

  4. d)

    die Kosten für Aufsichtsmaßnahmen, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, der pflichtigen Behörde auferlegen.




§ 8a AZG – Übertragung von Aufgaben auf das Landesverwaltungsamt; Übertragung von Personalangelegenheiten auf das Landesamt und andere Behörden

(1) Das Landesverwaltungsamt ist eine der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde. Es erledigt Verwaltungsaufgaben, die ihm übertragen oder durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesen werden. Es kann mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung auch Dienstleistungen für andere Behörden erbringen

(2) Die für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung kann dem Landesverwaltungsamt Verwaltungsaufgaben übertragen. Mit Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung können auch andere Senatsverwaltungen oder landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einzelne Verwaltungsaufgaben auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung.

(3) Die Personalstellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einzelne Personalbefugnisse auf das Landesverwaltungsamt oder andere Behörden übertragen. Die Übertragung auf das Landesverwaltungsamt bedarf des Einvernehmens der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung, die Übertragung auf andere Behörden der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Übertragung erfolgt durch eine im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichende Anordnung. Für die Personalangelegenheiten der Beamten gelten die §§ 4, 94 und 113 des Landesbeamtengesetzes.

(4) Das Landesverwaltungsamt kann auch für juristische Personen des privaten Rechts, bei denen dem Bund, dem Land Berlin oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht Angelegenheiten der Personalverwaltung erledigen. Die Übernahme der Aufgaben bedarf der Zustimmung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung.

(5) Soweit dem Landesverwaltungsamt Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden, führt die für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung die Fachaufsicht nach § 8. Soweit anderen Behörden die Aufgaben der Personalverwaltung übertragen werden, führt die für diese Behörde zuständige Aufsichtsbehörde die Fachaufsicht. In allen übrigen Fällen führt die Fachaufsicht die Senatsverwaltung, aus deren Geschäftsbereich die Aufgabe übertragen wird.




§ 8b AZG – Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der jeweils in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist; dies gilt nicht für die in oder auf Grund von § 4 zugewiesenen Aufgaben.




§ 9 AZG – Grundsätze der Bezirksaufsicht

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Bezirksverwaltungen der allgemeinen Aufsicht (Bezirksaufsicht). Diese wird nach den §§ 11 bis 13 vom Senat, im Übrigen von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung als Bezirksaufsichtsbehörde geführt.

(2) Die Bezirksaufsicht hat die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung zu fördern und zu schützen.

(3) Die Bezirksaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Sie darf dabei die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigen.

(4) Die Kosten für Aufsichtsmaßnahmen nach den §§ 11 bis 13, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, können dem pflichtigen bezirklichen Organ auferlegt werden.




§ 10 AZG – Informationsrecht

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde von den Bezirken Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern. Sie kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Mitglied des Senats Prüfungen anordnen.




§ 11 AZG – Aufhebungsrecht

Der Senat kann Beschlüsse und Anordnungen bezirklicher Organe, die das bestehende Recht verletzen oder gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse und Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden. Bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.




§ 12 AZG – Anweisungsrecht

Unterlässt es das zuständige bezirkliche Organ, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder zur Einhaltung von Verwaltungsvorschriften erforderlich sind, kann der Senat ihm aufgeben, innerhalb bestimmter Frist die erforderlichen Beschlüsse zu fassen oder die erforderlichen Anordnungen zu treffen.




§ 13 AZG – Ersatzbeschlussfassungsrecht, Ersatzvornahme

Weigert sich das zuständige bezirkliche Organ, Maßnahmen rückgängig zu machen, die auf Grund eines aufgehobenen Beschlusses getroffen sind, oder die nach § 12 aufgegebenen Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, kann der Senat die Maßnahmen rückgängig machen, die Beschlüsse fassen oder die Anordnungen treffen und, sofern die Anordnung nicht befolgt wird, diese durch einen Beauftragten durchführen lassen.




§ 13a AZG – Eingriffsrecht

(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines bezirklichen Organs dringende Gesamtinteressen Berlins, kann das zuständige Mitglied des Senats im Benehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung als Bezirksaufsichtsbehörde Befugnisse nach § 8 Absatz 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem bezirklichen Organ keine Verständigung zu erzielen ist. Ist die Ausübung des Eingriffs nach Satz 1 aus zwingenden Gründen unaufschiebbar, ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unverzüglich nachträglich zu informieren. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind auch gegeben bei

  1. 1.

    Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,

  2. 2.

    Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen,

  3. 3.

    Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84 Absatz 5 oder Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes,

  4. 4.

    Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) der Bezirke, soweit diese die einheitliche IKT-Steuerung, das E-Government oder die Informationssicherheit der Berliner Landesverwaltung betreffen.

Im Falle eines Eingriffs sind Bezirksaufsichtsmaßnahmen nach den §§ 10 bis 13 und nach Absatz 2 ausgeschlossen. Die Befugnisse der Bezirksaufsicht nach den §§ 9 bis 13 bleiben unberührt.

(2) Liegen die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen vor und können dringend gebotene Maßnahmen nicht rechtzeitig wirksam werden, so kann die Bezirksaufsichtsbehörde einen Eingriff nach Absatz 1 vornehmen.

(3) Die Bezirksaufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass bei Eingriffsentscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt und die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird.

(4) Der Senat ist von Eingriffen nach den Absätzen 1 und 2 in Kenntnis zu setzen. Er kann getroffene Maßnahmen aufheben oder ändern, soweit ein Eingriff gegen die Richtlinien der Regierungspolitik verstoßen hat oder die Auswirkungen auf den Geschäftsbereich anderer Senatsmitglieder nicht hinreichend beachtet worden sind. Durch den Eingriff bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(5) Die Kosten für die Ausübung des Eingriffsrechts nach den Absätzen 1 und 2, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinausgehen, können dem pflichtigen Organ auferlegt werden.




§ 14 AZG – Aufgaben

(1) Im Rat der Bürgermeister ist den Bezirksverwaltungen Gelegenheit zu geben, zu den grundsätzlichen Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Gesetzesanträge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses.

(2) Der Rat der Bürgermeister kann dem Senat Vorschläge für Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterbreiten, die von Organen Berlins erlassen werden können und den Aufgabenbereich der Bezirksverwaltungen betreffen.

(3) Der Rat der Bürgermeister ist über Maßnahmen der Bezirksaufsicht (§§ 11 bis 13) oder eine Eingriffsentscheidung (§ 13a) zu unterrichten. Er kann dazu das Verlangen nach § 16a Abs. 1 stellen.




§ 15 AZG – Mitglieder

(1) Der Rat der Bürgermeister besteht aus der Regierenden Bürgermeisterin oder dem Regierenden Bürgermeister, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern.

(2) Die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister können sich im Einzelfall durch die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin oder den stellvertretenden Bezirksbürgermeister vertreten lassen.

(3) Eine Vertretung des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher nach § 7a des Bezirksverwaltungsgesetzes ist berechtigt, mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rats der Bürgermeister teilzunehmen, soweit der Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betroffen ist.




§ 15a AZG – Fachausschüsse

(1) Der Rat der Bürgermeister setzt Ausschüsse für einzelne Fachbereiche ein (Fachausschüsse).

(2) Die Zuständigkeiten der Fachausschüsse sollen den Geschäftsbereichen der Bezirksämter nach der Anlage zu § 37 des Bezirksverwaltungsgesetzes entsprechen. Soweit den Bezirksämtern nach Satz 3 bis 8 dieser Anlage die Zuordnung von Gliederungseinheiten zu einzelnen Geschäftsbereichen obliegt, soll die Zuständigkeit der Fachausschüsse nach den von den Bezirksämtern überwiegend gewählten Zuordnungen festgelegt werden.

(3) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.




§ 16 AZG – Teilnahme der Mitglieder des Senats und ihrer Beauftragten

(1) Die Mitglieder des Senats können, soweit sie nicht Mitglieder des Rats der Bürgermeister sind, mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen.

(2) Die Mitglieder des Senats können Beauftragte in die Sitzungen des Rats der Bürgermeister entsenden.

(3) Der Rat der Bürgermeister kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen die Anwesenheit von Beauftragten der zuständigen Mitglieder des Senats verlangen und Sachverständige hinzuziehen.




§ 16a AZG – Zusammenwirken mit Senat und Abgeordnetenhaus

(1) Ist ein Bezirk oder sind mehrere Bezirke durch eine beabsichtigte oder getroffene Entscheidung des Senats oder eines Mitgliedes des Senats besonders berührt oder wirken Meinungsverschiedenheiten von Bezirken mit Senatsverwaltungen hemmend, so kann der Rat der Bürgermeister oder der Senat mit dem Ziel der Verständigung, auch für ähnliche künftige Fälle, verlangen, dass Beauftrage des Rats der Bürgermeister beratend an der Erörterung und Beschlussfassung des Senats teilnehmen oder eine gemeinsame Sitzung von Senat und Rat der Bürgermeister einberufen wird.

(2) Stellungnahmen des Rats der Bürgermeister zu Senatsvorlagen sind den Vorlagen des Senats an das Abgeordnetenhaus beizufügen.

(3) Das Recht und die Pflicht von Beauftragten des Rats der Bürgermeister, an den Sitzungen des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse bei Gegenständen, die für die Bezirke von Bedeutung sind, mit beratender Stimme teilzunehmen, regelt sich nach der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses.




§ 17 AZG – Einberufung

(1) Der Vorsitzende beruft den Rat der Bürgermeister regelmäßig mindestens einmal im Monat ein.

(2) Er ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn der Senat oder ein Drittel der Mitglieder des Rats der Bürgermeister es verlangt.




§ 18 AZG – Vorlagen

Vorlagen an den Rat der Bürgermeister können von jedem Mitglied des Senats, von jeder Bezirksbürgermeisterin und jedem Bezirksbürgermeister und, soweit der Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betroffen ist, vom Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher eingebracht werden.




§ 19 AZG – Verfahren

(1) Der Rat der Bürgermeister ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bezirksbürgermeister oder ihrer Stellvertreter anwesend ist.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Rat der Bürgermeister über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist er in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.

(3) Im Übrigen regelt der Rat der Bürgermeister sein Verfahren durch eine Geschäftsordnung.




§ 20 AZG – Staatsrechtliche Vertretung; Verwaltungsvereinbarungen

(1) Der Regierende Bürgermeister vertritt Berlin staatsrechtlich. Verträge Berlins mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit deutschen Ländern bedürfen, soweit sie nicht der Zustimmung des Abgeordnetenhauses unterliegen, der Zustimmung des Senats.

(2) Verwaltungsvereinbarungen mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland oder deutscher Länder werden von der zuständigen Senatsverwaltung abgeschlossen. Sie bedürfen, soweit nicht die Senatsverwaltung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften befugt ist (§ 6 Abs. 2), der Zustimmung des Senats.




§ 21 AZG – Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses, der Hauptverwaltung und des Rechnungshofes

Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung Berlins sind zuständig

  1. 1.

    der Präsident des Abgeordnetenhauses in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses;

  2. 2.

    jedes Mitglied des Senats in seinem Geschäftsbereich;

  3. 3.

    der Präsident des Rechnungshofs in Angelegenheiten des Rechnungshofs;

  4. 4.

    in Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit einer Sonderverwaltung oder einer der Hauptverwaltung unterstellten nichtrechtsfähigen Anstalt gehören, deren Leiter;

  5. 5.

    in Angelegenheiten eines zur Hauptverwaltung gehörenden Eigenbetriebs die Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebegesetzes; die §§ 22 bis 24 finden auf Eigenbetriebe keine Anwendung.




§ 22 AZG – Übertragung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht

(1) An Stelle der nach § 21 zuständigen Personen können ihre allgemeinen Vertreter Berlin rechtsgeschäftlich vertreten.

(2) Darüber hinaus können die nach § 21 zuständigen Personen durch schriftliche Anordnung Beamten oder Angestellten ihrer Verwaltung die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung Berlins übertragen. Die Übertragung kann auf bestimmte Beträge, auf bestimmte Aufgabenbereiche oder in anderer Weise beschränkt werden.




§ 23 AZG – Abgabe von Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform. Sie müssen die Behörde oder die Anstalt bezeichnen, in deren Geschäftsbereich sie abgegeben werden, mit dem Dienstsiegel und der Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners versehen sein und die Unterschrift der nach § 21 oder § 22 bestimmten Person tragen.




§ 24 AZG – Laufende Geschäfte

Die Vorschriften des § 23 finden keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind ständig wiederkehrende Geschäfte oder Geschäfte von geldlich unerheblicher Bedeutung.




§ 25 AZG – Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen

(1) Die rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen obliegt dem zuständigen Mitglied des Bezirksamts, in Angelegenheiten eines zur Bezirksverwaltung gehörenden Eigenbetriebs der Geschäftsleitung nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes.

(2) Die §§ 22 bis 24 finden entsprechende Anwendung, jedoch nicht auf Eigenbetriebe.




§ 26 AZG – Zulässigkeit des Widerspruchs (1)

(1) Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Behörde oder Anstalt, die einer Senatsverwaltung unterstellt ist, sowie gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. Dies gilt auch für berufsbezogene Prüfungsentscheidungen einer Senatsverwaltung sowie eines Prüfungsausschusses bei einer Senatsverwaltung.

(2) In Hochschulangelegenheiten ist der Widerspruch nicht gegeben. Das Gegenvorstellungsverfahren wird in den Prüfungsordnungen geregelt.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für anfechtbare Entscheidungen der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksverordnetenvorstehers in eigenen Angelegenheiten und für solche Verwaltungsakte des Bezirksamtes, die sich als Vollzug einer verbindlichen Einzelentscheidung der Bezirksverordnetenversammlung darstellen.

(4) In beamtenrechtlichen Angelegenheiten gilt § 54 des Beamtenstatusgesetzes und § 93 des Landesbeamtengesetzes.

(5) In Angelegenheiten der Rechtsanwälte ist der Widerspruch nicht gegeben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(6) In Angelegenheiten der Notare ist der Widerspruch nicht gegeben. Dies gilt auch für die Verhängung von Verweisen und Geldbußen nach § 97 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel III Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und des Justizverwaltungskostengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 871) gilt:

"Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung in den in § 26 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes genannten Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht."




§ 27 AZG – Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheides

(1) Den Widerspruchsbescheid erlässt,

  1. a)

    wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder nichtrechtsfähigen Anstalt der Hauptverwaltung richtet, deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle, bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der Schulen in inneren Schulangelegenheiten die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung;

  2. b)

    wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung richtet, das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat,

  3. c)

    wenn sich der Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung richtet, die Behörde, die die Prüfungsentscheidung getroffen hat; bei Prüfungsentscheidungen der Schulen, der Kolloquiumskommissionen nach § 6 des Erziehergesetzes, der Meisterprüfungsausschüsse nach der Handwerksordnung, für die landeseinheitlichen beruflichen Lehrgänge an Volkshochschulen sowie von Prüfungsausschüssen bei einer Senatsverwaltung entscheidet die zuständige Senatsverwaltung.

(2) Vorschriften über die Anhörung von Beiräten, Kammern oder sonstigen Stellen bleiben unberührt.




§ 28 AZG – Staatsaufsicht

(1) Die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen der Staatsaufsicht Berlins.

(2) Landesunmittelbar sind alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die

  1. a)

    auf Landesrecht beruhen oder

  2. b)

    auf Bundesrecht beruhen, ohne dass dem Bund die Aufsicht über sie zusteht, oder

  3. c)

    durch Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung der Aufsicht Berlins unterstellt sind.

(3) Die Staatsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.

(4) Die Aufsicht führt die zuständige Senatsverwaltung oder, wenn es in der Rechtsgrundlage bestimmt ist, das zuständige Bezirksamt. Die Aufsichtsbehörde kann sich der Aufsichtsmittel der §§ 10 bis 13 bedienen. § 8b gilt entsprechend.

(5) Wenn und solange die Aufsichtsmittel der §§ 10 bis 13 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die einzelne oder alle Befugnisse der Organe der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ausüben.

(6) Rechtsvorschriften über weitergehende Aufsichtsmittel gegenüber Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.

(7) Ist durch Rechtsvorschrift eine Fachaufsicht über eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts begründet, so findet § 8 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.




§ 29 AZG – Rechtsgeschäftliche Vertretung

Die rechtsgeschäftliche Vertretung einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts obliegt dem durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung dazu bestimmten Organ. Ist nichts anderes bestimmt, so finden die §§ 22 bis 24 entsprechende Anwendung.




§ 30 AZG – Widerspruchsverfahren (1)

(1) Gegen einen der Anfechtung unterliegenden Verwaltungsakt einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. § 26 Absatz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. a)

    in Angelegenheiten, die der Fachaufsicht (§ 28 Abs. 7) unterliegen, die Aufsichtsbehörde;

  2. b)

    im Übrigen das durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Organ, in Ermangelung eines solchen der Vorstand.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel III Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und des Justizverwaltungskostengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 871) gilt:

"Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung in den in § 26 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes genannten Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht."




§ 31 AZG – Ortssatzungen

(1) Ortssatzungen, die auf Grund von Ermächtigungen in inzwischen aufgehobenen oder überholten Gesetzen erlassen worden sind, sind Landesgesetze.

(2) Ortssatzungen, die auf Grund von Ermächtigungen in fortgeltenden Gesetzen erlassen worden sind, gelten als Rechtsverordnungen fort. In fortgeltenden Gesetzen enthaltene Ermächtigungen zum Erlass von Ortssatzungen gelten als Ermächtigungen für den Senat zum Erlass von Rechtsverordnungen.




§ 32 AZG – Wahrnehmung von Aufgaben weggefallener Reichs- oder preußischer Behörden

Die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, die vor dem 8. Mai 1945 für das Gebiet Berlins von solchen Organen oder Verwaltungsbehörden des Reiches oder des Landes Preußen erfüllt worden sind, die durch die Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse weggefallen sind, steht, soweit die Aufgaben nach dem 7. Mai 1945 von Organen oder Behörden Berlins zu erfüllen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu

  1. 1.

    der Hauptverwaltung, soweit die Befugnisse der Reichsregierung, dem Reichsrat dem Preußischen Staatsministerium, einem einzelnen Reichs- oder preußischen Minister, einer sonstigen obersten Reichs- oder Landesbehörde, dem Oberpräsidenten, dem Stadtpräsidenten, dem Regierungspräsidenten, der höheren Verwaltungsbehörde, der Aufsichtsbehörde oder sonstigen mit Rechtsetzungs-, Verwaltungs- oder Zwangsbefugnissen ausgestatteten Behörden zugewiesen waren;

  2. 2.

    den Bezirksverwaltungen, soweit die Befugnisse der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen waren.




§ 33 AZG – Einschränkungen des Anwendungsbereichs

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    die Kirchen und Religionsgesellschaften,

  2. 2.

    die Sozialversicherungsträger.

(2) Es findet ferner keine Anwendung auf

  1. 1.

    die Behörden der Justizverwaltung und der Verwaltung der übrigen Gerichtszweige,

  2. 2.

    die Behörden der Steuerverwaltung.

Hiervon sind die Angelegenheiten der Personalverwaltung und für den Bereich der Steuerverwaltung die Angelegenheiten der Verwaltung von Dienstgebäuden und -räumen ausgenommen.

(3) Auf die Verwaltung des Rechnungshofs findet dieses Gesetz, außer in Angelegenheiten der Personalverwaltung, nur insoweit Anwendung, als es ausdrücklich vorgesehen ist.




§ 34 AZG – Widerspruchsbeirat nach dem SGB IX und SGB XII

(1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und des Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wird in jedem Bezirk ein Widerspruchsbeirat gebildet.

(2) Kann die Bezirksverwaltung einem Widerspruch in Angelegenheiten nach Absatz 1 nicht vollständig abhelfen, so hat sie den Widerspruchsbeirat vor der Entscheidung zu hören.

(3) Der Beirat besteht aus

  1. a)

    drei Bezirksverordneten;

  2. b)

    einer Vertretung der Gewerkschaften;

  3. c)

    drei Vertretungen von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen;

  4. d)

    zwei Vertretungen von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 3 Absatz 2 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) einsetzen und zwar vorrangig von Organisationen von Menschen mit Migrationsgeschichte;

  5. e)

    fünf Vertretungen der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom jeweiligen Bezirksteilhabebeirat nach § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsandt wurden.

(4) Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer einer Wahlperiode gewählt.

(5) Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes leitet die Verhandlungen des Beirats.

(6) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesamtes nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 2b des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe b bis e entsprechend.




§ 35 AZG – Ausführungsvorschriften

Die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt

  1. a)

    die Senatsverwaltung für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Senatsverwaltung, wenn die Vorschriften nicht nur den Geschäftsbereich einer Senatsverwaltung betreffen,

  2. b)

    die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres, wenn die Vorschriften nur den Geschäftsbereich einer Senatsverwaltung betreffen.




§ 36 AZG – In-Kraft-Treten *)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1959 in Kraft; jedoch tritt § 4 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle diesem Gesetz oder der nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung entgegenstehenden Vorschriften des Landesrechts mit Ausnahme der Zuständigkeitsvorschriften in polizeilichen und Ordnungsangelegenheiten sowie in Personalangelegenheiten außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft: hier nicht wiedergegeben

*) Amtl. Anm.:

Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 2. Oktober 1958.




Anlage 1 AZG – Allgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG)

(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)

Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben
(Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht)

Nr. 1
Allgemeines

(1) Verwaltung der Einrichtungen der Hauptverwaltung einschließlich der Ressourcenverantwortung; Serviceleistungen für die Berliner Verwaltung; finanzielle Förderungen auf Landesebene.

(2) Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern auf Landesebene.

(3) Verfahrens-, datenschutz- und gebührenrechtliche Entscheidungen, Bußgeldverfahren und Rechtsstreitigkeiten in Aufgaben der Hauptverwaltung; Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die örtliche Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren (§ 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren -).

(4) Festlegungen gemäß dem Abschnitt 3 des E-Government-Gesetzes Berlin; Aufgaben der Durchsetzung und Überwachung der barrierefreien Informations- und Kommunikationstechnik nach dem Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin.

(5) Aus-, Fort- und Weiterbildung auf Landesebene; staatliche Prüfungen, Anerkennungen und Berufserlaubnisse; Bestellung von Sachverständigen.

(6) Verkehr mit den Verfassungsorganen des Bundes und der Länder; Gewährleistung von Betätigungen der Verfassungsorgane des Bundes; Bestellung von Mitgliedern und Beisitzern in Gremien auf Bundes- und Länderebene; Mitgliedschaft und Vertretung Berlins in Organisationen und Einrichtungen auf Landesebene; Anerkennung und Förderung von Einrichtungen, Verbänden und freien Trägern auf Landesebene.

Nr. 2
Rechtswesen; Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts

(1) Ausübung des Gnadenrechts.

(2) Schiedsamtsangelegenheiten mit Ausnahme der Abgrenzung der Schiedsamtsbezirke, der Wahl von Schiedspersonen, der Gebührenabrechnung und der Erstattung der sachlichen Kosten.

(3) Abschluss der Entnazifizierung.

(4) Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch und religiös Verfolgten.

(5) Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus.

(6) Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte.

(7) Soziale Dienste der Justiz (Bewährungshilfe für Erwachsene, Gerichtshilfe), Führungsaufsicht.

Nr. 3
Staatshoheitsangelegenheiten, Verfassungsschutz, Statistik, Wahlen

(1) Grenzangelegenheiten.

(2) Staatsangehörigkeitsangelegenheiten; Entscheidungen mit Wiedergutmachungsgehalt.

(3) Auswanderungsangelegenheiten mit Ausnahme der Unterstützung mittelloser Auswanderer; Verbindungsstelle zum Zwischenstaatlichen Komitee für Auswanderung.

(4) Auslieferungen.

(5) Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde, der Aufsichtsbehörde und der obersten Landesbehörde im Sinne des Personenstandsgesetzes; Standesamt I in Berlin.

(6) Verleihung von Bezirkswappen und des Rechts zur Führung der Wappenfigur durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen in Siegeln und Amtsschildern; Gestattung der Führung von Hoheitszeichen im Einzelfall und von Abweichungen von den Hoheitszeichenmustern.

(7) Anordnung allgemeiner Beflaggungen.

(8) Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen des Landes Berlin, mit Ausnahme der Schaffung und Verleihung bezirklicher Ehrenzeichen; staatliche Anerkennung für Rettungstaten mit Ausnahme der öffentlichen Belobigung, der Aushändigung der Rettungsmedaillen, der Erinnerungsmedaillen und der Geldbelohnungen; Vorschläge zur Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik.

(9) Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung "Stadtältester von Berlin" im Einvernehmen mit dem Abgeordnetenhaus; Bewilligung von Ehrenversorgung und von Leistungen an Ehrenbürger und Stadtälteste.

(10) Ausstellung von Berechtigungsausweisen nach den §§ 13 ff. der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen.

(11) Genehmigung des Erwerbs von Grundstücken durch ausländische juristische Personen; Genehmigung von Schenkungen und Zuwendungen von Todes wegen an ausländische juristische Personen.

(12) Vereinsangelegenheiten nach den §§ 22, 33 Abs. 2 und § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 5 § 1 Abs. 2, 3 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

(13) Aufsicht über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

(14) Beglaubigungen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, soweit nicht die Bezirksverwaltungen in Anspruch genommen werden; Beglaubigung von Urkunden für den Gebrauch im Ausland.

(15) Verfassungsschutz.

(16) Planung und Durchführung von statistischen Erhebungen mit Ausnahme der Geschäftsstatistiken der Bezirksverwaltungen; Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse von statistischen Erhebungen.

(17) Vorbereitung und Durchführung der allgemeinen Wahlen, Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide, soweit nicht durch Rechtsvorschrift den Wahl- oder Abstimmungsleitern, den Wahlausschüssen oder den Bezirken zugewiesen.

Nr. 4
Personalangelegenheiten

(1) Oberste Dienstbehörde und zentrale Arbeitgeberfunktionen; Tarifvertragsangelegenheiten; oberste Verwaltungsbehörde nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften; Aufgaben der Vormerkstelle nach dem Soldatenversorgungsgesetz.

(2) Einzelpersonalangelegenheiten der Bezirksbürgermeister.

(3) Einzelpersonalangelegenheiten der Dienstkräfte der Bezirke:

  1. a)

    Zustimmung zu außer- und übertariflichen Regelungen;

  2. b)

    Zustimmung zu Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, für die keine Tarifverträge oder sonstige allgemeine Regelungen bestehen;

  3. c)

    Entscheidung über Versetzungen nach Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung von Berlin;

  4. d)

    Versorgungsbezüge mit Ausnahme der von der Dienstbehörde zu gewährenden Leistungen;

  5. e)

    Entscheidungen über Versorgungszusicherungen sowie Auskünfte über Versorgungsausgleich für Arbeitnehmer.

(4) Beamten- und arbeitsrechtliche Rechtsstreitigkeiten der Bezirke von grundsätzlicher oder übergeordneter Bedeutung.

(5) Ausbildungsbehörde für den höheren Dienst; zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin.

(6) Gesamtbeschäftigungsquote nach dem Schwerbehindertengesetz.

(7) Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung von Arbeitsgebieten von Beamten bei gleichartigen Arbeitsgebieten in gleichartigen Arbeitsbereichen; Einhaltung der Obergrenzen.

Nr. 5
Haushaltswesen; betriebswirtschaftliche Instrumente; öffentlich-rechtliche Forderungen; offene Vermögensfragen; Lastenausgleich; Verteidigungslasten

(1) Vorgabe von Globalsummen und Grundsätze für die Aufstellung der Entwürfe der Bezirkshaushaltspläne.

(2) Maßnahmen zur Steuerung der Haushalts- und Wirtschaftsführung, soweit Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(3) Prüfungsersuchen an den Rechnungshof.

(4) Prüfung der Planungsunterlagen der Bezirke für Baumaßnahmen in Fällen der Überschreitung von Standard- und Gesamtkostenansätzen.

(5) Vorbereitung der Ausgabe der Lohnsteuerkarten durch die Bezirke.

(6) Beitreibung von Abgaben aller Art und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen.

(7) Angelegenheiten Berlins als Abgabenschuldner, soweit Aufgabe der Hauptverwaltung.

(8) Durchführung des Vermögensgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes mit ihren Nebengesetzen.

(9) Verteidigungslasten.

Nr. 6
Vermögen und Schulden

(1) Finanzvermögen mit Ausnahme von nicht auf Liegenschaftsfonds übertragenen Grundstücken; Bildung und Verwaltung von Liegenschaftsfonds einschließlich Bestückung mit Grundstücken.

(2) Dingliche Grundstücksgeschäfte sowie Ausübung des Heimfallrechts gegenüber dem Bund (Reich), einem Sondervermögen des Bundes (Reiches), einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder deren Rechtsnachfolger, den Bundesländern oder einem ausländischen Staat; Entscheidung über dingliche Grundstücksgeschäfte in Erfüllung besonderer Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung und für die Gewerbe- und Industrieansiedlung von gesamtstädtischer Bedeutung; Entscheidung über wesentliche Abweichungen vorn Verkehrswert und den üblichen Vertragsbedingungen bei dinglichen Grundstücksgeschäften; Einwilligung in den Fällen, die nach § 64 der Landeshaushaltsordnung der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen.

(3) Einwilligung bei Enteignungen im Auftrag des Bundes zu den im Enteignungsverfahren zu treffenden Maßnahmen; gerichtliche Nachprüfungsverfahren.

(4) Angelegenheiten nach den Artikeln 134 und 135 des Grundgesetzes, Abgeltung von Wertausgleichsansprüchen nach dem Wertausgleichsgesetz.

(5) Übertragung und Überlassung von Grundstücken innerhalb der Verwaltung mit Ausnahme der innerhalb eines Bezirks bleibenden Fälle.

(6) Aufnahme oder Übernahme von Darlehn und sonstigen Schuldverbindlichkeiten einschließlich der Übernahme von Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten.

(7) Verwaltung der Schulden mit Ausnahme der Verwaltung und Verwertung der Grundpfandrechte und der Sicherungsgrundpfandrechte einschließlich der sich daraus ergebenden Belastungen an Grundstücken, die zum Vermögen des Bezirks gehören.

(8) Anfall von Erbschaften und anderen Vermögen, soweit nicht einem Bezirk zugewendet.

(9) Schlichtung vermögensrechtlicher Streitigkeiten.

(10) Eigenbetriebe der Hauptverwaltung; Beteiligungen der Hauptverwaltung an wirtschaftlichen Unternehmungen.

(11) Aufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz mit Ausnahme der Anmeldung von Ansprüchen, der Ermittlung der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Erarbeitung der Antragsunterlagen und Nachweise.

(12) Aufgaben Berlins in gerichtlichen Nachprüfungsverfahren im Zusammenhang mit gesetzlichen Vorkaufsrechten.

(13) Rechtsstreitigkeiten der Bezirke, sofern von grundsätzlicher oder übergeordneter Bedeutung.

Nr. 7
Wirtschaft; Entwicklungszusammenarbeit Preisbildung

(1) Wirtschaft einschließlich Ernährungs- und Landwirtschaft mit Ausnahme der Durchführung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes; Geheimschutz; Geld-, Kredit- und Versicherungswesen; Aufgaben nach dem Börsengesetz.

(2) Zulassung des Abschlusses oder der Übermittlung von Spielverträgen für eine in Berlin nicht zugelassene Lotterie.

(3) Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde und der oberen Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie der Flurneuordnungsbehörde nach dem Landwirtschaftsgesetz mit Ausnahme der Aufgaben der Siedlungsbehörde nach dem Reichssiedlungsgesetz und dem Bundesvertriebenengesetz.

(4) Fachaufsicht gemäß § 124b Satz 3 der Handwerksordnung für die gemäß § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Handwerkskammer Berlin vom 9. Januar 2007 übertragenen Verfahren; Landeskartellbehörde.

(5) Förderung der Wirtschaft mit Ausnahme der bezirklichen Wirtschaftsförderung.

(6) Aufgaben der obersten Landesbehörde als vorsitzendes Mitglied beim Wirtschaftsprüfungsexamen und bei der Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer nach der Wirtschaftsprüferordnung.

(7) Mess- und Eichwesen; Materialprüfung.

(8) Aufgaben der Energieaufsichtsbehörde; Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach dem Energiewirtschaftsgesetz; Aufgaben der Regulierungsbehörde für Fernwärme nach dem Berliner Energiewendegesetz; Ausübung der Befugnisse nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzvorsorgegesetz.

(9) Bewirtschaftungs- und Lenkungsmaßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz, dem Energiesicherungsgesetz, dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz mit Ausnahme

  1. a)

    der Erteilung von Bezugsscheinen und Versorgungskarten an Privatpersonen nach dem Wirtschaftssicherstellungsrecht;

  2. b)

    der Bewilligungen und Bescheinigungen von Bezugsrechten sowie Referenzmengen von leichtem Heizöl nach dem Energiesicherungsrecht;

  3. c)

    der Errichtung von Ernährungsämtern sowie der Zuteilung und Ausgabe von Verbraucherkarten und Bezugs- und Berechtigungsscheinen sowie der Einrichtung von Kartenausgabestellen nach dem Ernährungssicherstellungs- und Ernährungsvorsorgerecht.

(10) Entwicklungszusammenarbeit auf Landesebene.

(11) Preisprüfung für öffentliche Aufträge; Krankenhauspflegesätze.

(12) Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin.

(13) Aufgaben als IMI-Koordinatorin und als Verbindungsstelle des Landes Berlin nach den §§ 1 und 2 des Binnenmarktinformationsgesetzes.

(14) Geschäftsstelle der Vergabekammer des Landes Berlin, Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer.

(15) Aufgaben der zentralen Kontrollgruppe gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz, Verzeichnis ungeeigneter Bewerber und Bieter bei öffentlichen Aufträgen.

Nr. 8
Raumordnung; städtebauliche Planung und ihre Durchführung; Enteignung; Geoinformation

(1) Raumordnung und Landesplanung.

(2) Flächennutzungsplan; Bebauungsplanverfahren, vorhabenbezogene Bebauungspläne, Veränderungssperren für Gebiete von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung (einschließlich der Hauptstadtplanung) oder für Industrie- und Gewerbeansiedlung von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung, Bebauungsplanverfahren für die Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(3) Weitere Aufgaben nach dem Baugesetzbuch:

  1. a)

    Umlegungen und vereinfachte Umlegungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, die von der Hauptverwaltung aufgestellt, geändert oder ergänzt worden sind; vereinfachte Umlegungen im Bereich von Grundstücken, die den Verfassungsorganen des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienen oder dazu bestimmt sind;

  2. b)

    Entschädigungen, soweit Aufgaben der Hauptverwaltung betroffen sind; Festsetzung von Geldentschädigungen in Planungsschadenangelegenheiten;

  3. c)

    Aufgaben des Besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuchs, die das Ausführungsgesetz der Hauptverwaltung zuweist; Verträge nach § 157 des Baugesetzbuchs, soweit zur städtebaulichen oder finanziellen Gesamtsteuerung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen erforderlich; Finanzierung der der Hauptverwaltung zugewiesenen Aufgaben mit Ausnahme der Maßnahmen nach § 147 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Baugesetzbuchs; Förderung von Baumaßnahmen nach § 148 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Baugesetzbuchs; Erhaltungsverordnungen in Gebieten von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung;

  4. d)

    vorhabenbezogene Bebauungspläne zur Verwirklichung von Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

  5. e)

    städtebauliche Verträge und Erschließungsverträge von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung sowie in Entwicklungs- und Anpassungsgebieten;

  6. f)

    Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde, der zuständigen Landesbehörde, der nach Landesrecht zuständigen Behörde und der obersten Landesbehörde;

  7. g)

    Erstellung und Weiterentwicklung eines Baulandkatasters für Berlin.

(4) Städtebauliche Wettbewerbe und Bauwettbewerbe für Flächen von besonderer städtebaulicher Bedeutung.

(5) Bauträger- und Investorenwettbewerbe für landeseigene Grundstücke von besonderer städtebaulicher und finanzieller Bedeutung.

(6) Enteignungsbehörde; Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes; Behörde nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm; Behörde nach §§ 17, 24 Absatz 2 des Schutzbereichgesetzes.

(7) Führung und Bereitstellung eines einheitlichen integrierten geodätischen Raumbezugs mit dem Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung und dem Amtlichen Festpunkt-Informationssystem; Erfassung und Darstellung der Erdoberfläche im Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystem; Bereitstellung der technischen Verfahren zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskataster und zu Auskünften hieraus; Koordinierung und Bereitstellung der Geodateninfrastruktur Berlin (GDIBE) über das Geoportal Berlin; Abgabe von Liegenschaftskatasterangaben, wenn das Gebiet mehrerer Bezirke betroffen ist; Erteilung von Erlaubnissen zum Abruf von Liegenschaftskatasterangaben.

(8) Belange der Wertermittlung in Erfüllung besonderer Aufgaben mit gesamtstädtischer Bedeutung auf besondere Anforderung der Senatsverwaltung für Finanzen; Vermessungen für den Verkehrswegebau der Hauptverwaltung.

(9) Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte; Bestellung von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren; Aufsicht über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

Nr. 9
Bauwirtschaft; Wohnen, Wohnungswirtschaft

(1) Führung des Amtlichen Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisses des Landes Berlin; Vergabeprüfstelle für Bau- und Dienstleistungsaufträge nach § 57b des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

(2) Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden mit Ausnahme der Entscheidung über bezirkliche Förderungsränge.

(3) Landesweite Verträge zur Wohnungsbindung.

(4) Fachaufsicht und Genehmigung des Wirtschaftsplans für das "Sondervermögen Wohnraumförderfonds Berlin".

(5) Nachprüfungsstelle gemäß § 21 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A - Abschnitt 1.

(6) Erstellung und Anerkennung der Berliner Mietspiegel.

Nr. 10
Hoch- und Tiefbau; Wasserwirtschaft; Verkehr

(1) Bauten und Unterhaltungsmaßnahmen für Polizei, Feuerwehr, Justiz, Theater und Museen; Bauherreneigenschaft und Haushaltsmittel für alle Bauten der Hauptverwaltung.

(2) Aufgaben der Hauptverwaltung nach den §§ 22 bis 22b des Berliner Straßengesetzes; Planungsvorgaben für Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen sowie für Straßen innerhalb des zentralen Bereichs, in dem sich die Parlaments- und Regierungseinrichtungen des Bundes befinden (der zentrale Bereich wird umgrenzt durch die Invalidenstraße, Brunnenstraße, Rosenthaler Platz, Torstraße, Mollstraße, Platz der Vereinten Nationen, Lichtenberger Straße, Holzmarktstraße, Brückenstraße, Heinrich-Heine-Straße, Moritzplatz, Oranienstraße, Rudi-Dutschke-Straße, Kochstraße, Wilhelmstraße, Anhalter Straße, Askanischer Platz, Schöneberger Straße, Schöneberger Ufer, Lützowufer, Lützowplatz, Klingelhöferstraße, Hofjägerallee, Großer Stern, Spreeweg, Paulstraße, Alt-Moabit unter Einbeziehung der genannten Straßen und Plätze); Planung und Bau vorgenannter Straßen sowie der Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, soweit es sich um einen Neubau, eine grundhafte Erneuerung des gesamten Querschnitts eines zusammenhängenden Streckenabschnittes (mindestens zwischen zwei Knotenpunkten) oder eine sonstige wesentliche Änderung handelt ; Planungsvorgaben für Straßen im Zuge von Straßenbahnlinien.

(3) Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Fahrradabstellanlagen

  1. a)

    mit berlinweitem Buchungs- und Zugangssystem;

  2. b)

    an Stationen des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit für die Fahrradabstellanlagen ein Einzelstandssicherheitsnachweis erforderlich ist;

  3. c)

    auf Flächen der Deutsche Bahn AG.

(4) Planungsvorgaben für Straßen in Gebieten von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung sowie Straßen für Industrie- und Gewerbeansiedlungen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung; Planungsvorgaben für Hauptverkehrsstraßen mit vorwiegend überbezirklicher Funktion und andere Straßen von besonderer Bedeutung.

(5) Verkehrslenkungsanlagen; Lichtzeichenanlagen, soweit sie in Verkehrsleitsysteme oder Zentralsteuerungen eingebunden werden oder sich auf Verkehrsflächen von gesamtstädtischer oder überbezirklicher Bedeutung befinden, einschließlich der Planung straßenbaulicher Veränderungen im Zusammenhang mit dem Bau dieser Lichtzeichenanlagen.

(6) Ingenieurbauwerke, die zu öffentlichen Straßen nach dem Berliner Straßengesetz oder zu Wegen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nach dem Grünanlagengesetz gehören (Brücken und Durchlässe ab 2 Meter lichter Weite, Verkehrszeichenbrücken, Tunnel, Trogbauwerke, Stützbauwerke ab 1,50 Meter sichtbarer Höhe, Lärmschutzbauwerke ab 2 Meter sichtbarer Höhe und sonstige Ingenieurbauwerke, für die ein Einzelstandsicherheitsnachweis erforderlich ist) ; keine Ingenieurbauwerke in diesem Sinn sind bauliche Anlagen, die nach der Bauordnung für Berlin errichtet worden sind, Rohr- und Peitschenmasten, Entwässerungsanlagen, Steilwälle, Erdbauwerke, Gabionen sowie die Fahrbahn- und Gehbahnbeläge, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Abdichtung des Ingenieurbauwerks stehen.

(7) Anordnung und Auswertung von Versuchen und Untersuchungen neuer Baustoffe und Bauarten bei Straßenbauten und deren Einführung; Durchführung von Versuchen grundsätzlicher Bedeutung.

(8) Aufgaben der kommunalen Aufsichtsbehörde nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz.

(9) Straßenaufsicht bei Baumaßnahmen und über Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung nach Absatz 3, 6 und 7; Erlaubnis von Sondernutzungen für das nicht auf einen Bezirk beschränkte gewerbliche Anbieten von stationsungebundenen Mietfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können; allgemeine Zulassung von Sondernutzungen, die bezirksübergreifend einheitlich ausgeübt werden; Informations- und Koordinierungsaufgaben bei Baumaßnahmen im übergeordneten Straßennetz nach § 11 Absatz 3 des Berliner Straßengesetzes; Bereitstellung, Koordinierung und Weiterentwicklung eines technisch unterstützten Informationssystems für Verkehrsmanagement und Verkehrsorganisation mit gesamtstädtischer Bedeutung.

(10) Schifffahrt auf Landeswasserstraßen sowie dortige Häfen, Luftverkehr einschließlich Luftsicherheit, Magnetschwebebahnen, Seilbahnen, Eisenbahnen einschließlich S-Bahnen und Straßenbahnen einschließlich U-Bahnen sowie die Entscheidung über die Benutzung der öffentlichen Straßen durch Bahnen.

(11) Gewässer erster und fließende Gewässer zweiter Ordnung einschließlich Uferanlagen, Häfen, Umschlags- und Liegestellen mit Ausnahme der Sportbootsstege, Landesbrunnen.

(12) Kreuzungsrechtliche Vereinbarungen für Kreuzungen von Verkehrswegen.

(13) Verkehrsuntersuchungen einschließlich Verkehrszählungen.

(14) Öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen.

(15) Planung und Bau von übergeordneten, insbesondere touristischen oder dem überbezirklichen Verkehr dienenden selbständigen Geh- und Radwegen sowie von Radschnellverbindungen; bei selbstständigen Radschnellverbindungen auch deren Unterhaltung.

(16) Touristische Wegweiser und Informationsstelen, soweit sich diese auf durch die touristischen Wegweiser ausgewiesene Objekte beziehen ; Fahrradwegweisung der Radfernwege, des Fahrradroutenhauptnetzes, der Radschnellverbindungen und des Ergänzungsnetzes.

Nr. 11
Umweltschutz und Naturschutz, Grünanlagen, Forsten, Kleingärten, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Bodenschutz, Krematorien, Tierschutz

(1) Stadtpolitisch herausragende Projekte der Freiraumgestaltung.

(2) Landschaftsprogramm; Landschaftsplanverfahren einschließlich Veränderungsverbote für Gebiete von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung.

(3) Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes.

(4) Durchführung der Wassergesetze, der Abwasserabgabengesetze, des Wasserverbandsgesetzes und des Lagerstättengesetzes.

5) Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes.

(6) Aufgaben des Landesforstamts.

(7) Angelegenheiten nach dem Gräbergesetz, nach Artikel 18 des deutsch-sowjetischen Vertrages über die Erhaltung der sowjetischen Gedenkstätten und Kriegsgräber sowie nach den sonstigen internationalen Kriegsgräberabkommen mit Ausnahme der Unterhaltung und Pflege der Gräber nach dem Gräbergesetz auf landeseigenen Friedhöfen.

(8) Forst, Jagd, Fischerei.

(9) Denkmalerfassung und Denkmalliste; Erhalt von Denkmalen herausragender Bedeutung.

(10) Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, des Berliner Bodenschutzgesetzes sowie der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen.

(11) Angelegenheiten der Krematorien.

(12) Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.

(13) Durchführung des Berliner Energiewendegesetzes, soweit danach nicht die Bezirke zuständig sind.

(14) Anerkennung von Tierschutzorganisationen nach dem Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz.

Nr. 12
Arbeitsmarktfragen, Lohn-, Tarif- und Schlichtungswesen; Berufsbildung, Ausbildungsförderung

(1) Angelegenheiten des Arbeitsmarktes und der Arbeitsförderung; arbeitsmarktpolitische Angelegenheiten des Landes Berlin im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktpolitik des Bundes, insbesondere nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, Schlichtungswesen.

(2) Aufgaben der zuständigen Senatsverwaltung und obersten Landesbehörde nach dem Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; arbeitsmarkt- und berufsbildungspolitische Angelegenheiten des Bund-Länder-Ausschusses nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Erklärung der Verbindlichkeit der Abstimmungen und Vereinbarungen im Kooperationsausschuss für die gemeinsamen Einrichtungen im Land Berlin im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Senatsverwaltungen.

(3) Berufliche Bildung, Aufgaben der zuständigen Behörde und der obersten Landesbehörde nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und der Handwerksordnung; Anerkennung von Bildungsveranstaltungen.

(4) Aufgaben der zuständigen Senatsverwaltung und obersten Landesbehörde für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie Aufgaben nach § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

(5) Aufgaben des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister nach dem Gesetz über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

Nr. 13
Gesundheitswesen

(1) Einbringung von Krankenhausbetrieben des Landes Berlin in eine private Rechtsform, Beteiligung des Landes Berlin an Krankenhausbetrieben in privater Rechtsform, Krankenhausplan, Programme zur Durchführung des Krankenhausbaues.

(2) Rettungsdienst einschließlich Krankentransport, Melde- und Aufnahmeverfahren sowie Bettenvermittlung; Noteinweisungen in Zeiten erhöhter Inanspruchnahme.

(3) Vereinbarungen mit Tierkörperbeseitigungsanstalten im Rahmen der Beseitigungspflicht.

(4) Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin, Gemeinsames Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

(5) Arbeitsmedizin.

(6) Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde, der Landesveterinärbehörden sowie der Landesregierung nach Seuchenrecht; amts- und vertrauensärztliche Untersuchungen und Begutachtungen mit Ausnahme von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen im Rahmen des Achten Buches, des Neunten Buches, des Elften Buches und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, der Schuleingangsuntersuchungen und der Untersuchungen nach dem Kindertagesförderungsgesetz.

(7) Sicherstellung überbezirklicher Versorgungsangebote für besondere Patientengruppen; Versorgung der psychisch kranken Rechtsbrecher im Maßregelvollzug.

(8) Aufgaben der Landesärzte nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

(9) Grundsatzangelegenheiten der Leistungen des kommunalen Trägers nach § 16a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Verantwortungsbereichs der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung.

(10) Durchführung des Transfusionsgesetzes.

(11) Durchführung des Transplantationsgesetzes.

(12) Sicherstellung der klinischen Krebsregistrierung nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(13) Aufgaben des Landes nach den §§ 26 bis 36 des Pflegeberufegesetzes mit Ausnahme des § 36 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes.

Nr. 14
Sozialwesen; Pflegewesen

(1) Allgemeine Angelegenheiten

  1. a)

    des Trägers der Eingliederungshilfe, insbesondere die Festlegung der Standards des Gesamtplanverfahrens, soweit nicht durch Nummer 15 etwas anderes bestimmt ist und

  2. b)

    des örtlichen und überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.

(1a) Leistungen für Leistungsberechtigte, die Leistungen des Trägers der Sozialhilfe nach dem 7. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe außerhalb des Landes Berlin erhalten und Leistungen in Form der Persönlichen Assistenz für Menschen mit schwerer Körperbehinderung mit besonderem Pflegebedarf und besonderem Unterstützungsbedarf.

(2) Festsetzung der Zahl der Ausbildungsplätze für Sozialarbeiter-Praktikanten in Zusammenarbeit mit den Bezirken.

(3) Landespflegeplanung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung); Programme zur Durchführung des Baus von Pflegeeinrichtungen.

(4) Vereinbarungen über Leistungen an

  1. a)

    Leistungsberechtigte betreffend Verhandlungen und Abschluss von Rahmenverträgen auf Landesebene und deren Umsetzung nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit nicht durch Nummer 15 etwas anderes bestimmt ist und

  2. b)

    Hilfebedürftige betreffend Verhandlungen und Abschluss von Rahmenverträgen auf Landesebene nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und deren Umsetzung einschließlich der Verträge nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Feststellung der Behinderung und ihres Grades nach dem Dritten Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht) sowie Erteilung von Ausweisen.

(6) Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Dritten Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Schwerbehindertenrecht).

(7) Versorgung und Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären.

(8) Leistungen nach dem Unterstützungsabschlussgesetz.

(9) Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz; Zulassung von Ausnahmen nach § 54a des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.

(10) Häftlingshilfemaßnahmen nach §§ 9a bis 9c, 10 Abs. 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes; Härteausgleich nach § 12 des Häftlingshilfegesetzes.

(11) Landesflüchtlingsverwaltung; Erstaufnahme von Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten und Abkömmlingen gemäß § 8 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, insbesondere durch Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften.

(12) Gewährung von Kapitalentschädigung nach §§ 17, 19 und 25 Abs. 2 sowie Erstattung von Leistungen nach § 6 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes; Aufgaben der Rehabilitierungsbehörde nach § 12 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und § 17 des Beruflichen Rebabilitierungsgesetzes.

(13) Anerkennung von Betreuungsvereinen nach §§ 1908 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(14) Partizipation und gleichberechtigte Teilhabe von ethnischen Minderheiten und Zugewanderten auf Landesebene.

(15) Rückkehrhilfe für einkommensschwache ausländische Arbeitnehmer und ehemalige Asylbewerber; Beratung sowie Hilfen zur freiwilligen Rückkehr und Weiterwanderung von in Berlin aufenthältlichen volljährigen Ausländerinnen und Ausländern und Familienangehörigen nach den bundesweit aufgelegten humanitären Hilfsprogrammen der International Organization for Migration (IOM).

(16) Errichtung, Betrieb, Belegung und Schließung von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sowie Beschaffung von Heim- und Wohnplätzen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Ausländerinnen und Ausländer, die nach den §§ 15a, 22, 23 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden sind, durch Verträge mit Dritten; Leistungen an den Personenkreis nach den §§ 22, 23 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen der Erstversorgung; Leistungen an Asylbewerberinnen und Asylbewerber; Leistungen an ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags während einer Übergangszeit; Leistungen an Ausländerinnen und Ausländer, die nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes zu verteilen sind, bis zur Umsetzung der Verteilentscheidung; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an Personen, die sich in Abschiebungshaft befinden; Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an Opfer der in § 25 Absatz 4a und 4b des Aufenthaltsgesetzes genannten Straftaten während der Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sowie gegebenenfalls an die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder.

(17) Beratungsstelle für jüdische Zuwanderer, sowie deren Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, soweit erforderlich.

(18) Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Einzelleistungen.

(19) Angelegenheiten des örtlichen und überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung); Aufgaben nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch.

(20) Grundsatzangelegenheiten der Leistungen des kommunalen Trägers nach § 22, § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 27 Absatz 3 und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 16a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Verantwortungsbereichs der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung; sozialpolitische Angelegenheiten im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(21) Ärztliche Begutachtung für Entscheidungen nach dem Landespflegegeldgesetz.

(22) Sozialversicherung; Wahrnehmung der Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde und des Versicherungsamtes.

(23) Aufgaben der obersten Landesbehörde in Angelegenheiten des Trägers der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(24) Aufgaben nach § 10 Absatz 4, § 13 und § 14 des Landesantidiskriminierungsgesetzes.

Nr. 15
Familienförderung; Jugendhilfe; Sport

(1) Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde und des Landesjugendamtes nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Jugendhilfe-, Familien- und Jugendfördergesetz, dem Kindertagesförderungsgesetz und dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz.

(1a) Allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Eingliederungshilfe, soweit die Eingliederungshilfe für

  1. 1.

    Minderjährige und

  2. 2.

    junge Volljährige, die außerdem Leistungen nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten,

betroffen ist und Vereinbarungen über Leistungen der Eingliederungshilfe an Minderjährige betreffend Verhandlungen und Abschluss von Rahmenverträgen auf Landesebene und deren Umsetzung nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Festsetzung der Zahl der Praktikantenplätze sozialpädagogischer Ausbildungsgänge in Zusammenarbeit mit den Bezirken.

(3) Familienförderung, soweit nach Absatz 1 Aufgabe der obersten Landesjugendbehörde, und Zentrale Vormundschafts- und Unterhaltsvorschusskasse (ZVK/UVK).

(4) Bestimmung von Stellplätzen zur vorübergehenden Nutzung für Wohnwagen durchreisender Sinti und Roma.

(5) Olympia-Stadion, Sportforum Hohenschönhausen, Sportanlage Paul-Heyse-Straße, Friedrich-Ludwig-Jahn-Stadion, Max-Schmeling-Halle, Velodrom.

(6) Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende.

(7) Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren der Berliner Jugendämter.

(8) Sportmedizinische Angelegenheiten.

(9) Grundsatzangelegenheiten der Leistungen des kommunalen Trägers nach § 16a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Verantwortungsbereichs der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung.

(10) Fachliche und rechtliche Vorgaben der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes, soweit nicht ein Aufgabenbereich des Schulwesens vorliegt.

Nr. 16
Schulen, Volkshochschulen

(1) Schulaufsicht; Genehmigung von Betreuungsangeboten, die von Trägern der freien Jugendhilfe im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Schulen erbracht werden; Festsetzung und Verteilung der für diese Betreuungsangebote zur Verfügung stehenden Mittel auf die Bezirke einschließlich der Mittel für die Kosten, die in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung durch Träger der freien Jugendhilfe entstehen; fachliche und rechtliche Vorgaben der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Bereich Schule, Bewirtschaftung der für ergänzende Lernförderung (im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen) erforderlichen Mittel für öffentliche Schulen; innere Schulangelegenheiten; Befreiung von der Schulpflicht; Entscheidung über Aufnahme von Schülern in die gymnasiale Oberstufe bei Wechsel von anderen Schularten, anderen Bundesländern, aus dem Ausland oder nach Unterbrechung des Schulbesuchs; Entscheidung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei Überschreitung der Aufnahmekapazität und nach § 37 Abs. 3 Satz 4 des Schulgesetzes.

(2) Berufliche Schulen, Staatliche Ballettschule und Schule für Artistik, Schulfarm Insel Scharfenberg, Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach, Abendgymnasium Prenzlauer Berg, Eliteschulen des Sports, Französisches Gymnasium (Collège Français), John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische-Schule) sowie Staatliche Internationale Schulen.

(3) Schulorganisation, Schulpraktische Seminare, Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentren, Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin, Staatliches Prüfungsamt für Übersetzer Berlin, Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal, ausgenommen Hausmeisterinnen und Hausmeister an nicht zentral verwalteten Schulen.

(4) Durchführung der schulgesetzlichen Regelungen über die Schulen in freier Trägerschaft mit Ausnahme der Zuwendungen nach § 101 Abs. 8 des Schulgesetzes; Finanzierung der Betreuungsangebote im Rahmen der ergänzenden Betreuung an Schulen in freier Trägerschaft und der Kosten, die in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung entstehen.

(5) Schulaufsicht über die Lehrgänge an Volkshochschulen nach § 40 Abs. 1 des Schulgesetzes; Auftrag zur Abnahme von Prüfungen durch Volkshochschulen sowie Festlegungen der Prüfungsanforderungen.

(6) Qualitative Weiterentwicklung von Schule; örtliche Aufgabe der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte; Stadtmedienstelle; Lernwerkstatt.

(7) Rahmenvereinbarungen über Leistungen von Trägern der freien Jugendhilfe im Zusammenhang mit der ergänzenden Betreuung an Schulen und die Finanzierung der Kosten, die in der Zeit der verlässlichen Halbtagsgrundschule für außerunterrichtliche Betreuung und Förderung durch Träger der freien Jugendhilfe entstehen.

(8) Rechenzentrum zur Betreuung der IT-Fachverfahren für das Berliner Schulwesen, soweit diese Aufgabe nicht vom IT-Dienstleistungszentrum Berlin wahrgenommen wird; Vorgaben für eine einheitliche IT-Ausstattung und die technische Anbindung der Schulen und bezirklichen Schulämter an zentrale IT-Fachverfahren für das Berliner Schulwesen.

(9) Qualitative Weiterentwicklung von Erwachsenenbildung.

Nr. 17
Wissenschaft, Forschung; Kunst und Kultur; kirchliche Angelegenheiten

(1) Wissenschaft und Forschung.

(2) Grundsatzangelegenheiten des Bibliotheks- und Archivwesens, Stiftung Zentral- und Landesbibliothek Berlin, Landesarchiv Berlin.

(3) Landesangelegenheiten der Kunst, der Theater, der Orchester, des Films und der Museen.

(4) Schutz und Rückgabe beweglicher Kulturgüter.

(5) Angelegenheiten der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften einschließlich der Genehmigung von Abgabebeschlüssen.