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§ 93f BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

2. – Rechte → g) – Personalakten

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 93f BremBG 1995

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bremischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind

  1. 1.
    falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich,
  2. 2.
    falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach drei Jahren

aus der Personalakte oder anderen Akten nach § 93d Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 zu entfernen und zu vernichten. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und Führungszeugnisse sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§§ 53 - 97, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten/§§ 78 - 95a, 2. - Rechte/§§ 93 - 93h, g) - Personalakten/
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