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§ 344 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren → Erster Unterabschnitt – Beiträge

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 344 SGB III – Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

(1) Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(2) 1Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße(1). 2Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst oder der Bundesfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 16. 5. 2008 (BGBl I S. 842). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687).

(3) Für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätte beschäftigt sind, ist als beitragspflichtige Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße(2) zugrunde zu legen.

Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Vgl. RdSchr. 97 h Tit. A.II.4.1, RdSchr. vom 18.03.2020 Tit. 5.3.2.

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 3.535,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 3.465,00 EUR.

(2)

20 % ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 693,00 EUR.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 340 - 366a, Zehntes Kapitel - Finanzierung/§§ 341 - 353, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren/§§ 341 - 345b, Erster Unterabschnitt - Beiträge/