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§ 108 LHO
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Hamburg

Teil IX – Schlussbestimmungen

Titel: Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 LHO – Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

(1) Vorschriften dieses Gesetzes für Beamtinnen und Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(2) § 53 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, die zur Dienstleistung in die Verwaltung abgeordnet werden und ihre Bezüge aus einer dort ausgebrachten Planstelle erhalten oder deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach § 5 des Abgeordnetengesetzes oder im Europäischen Parlament nach § 8 des Europaabgeordnetengesetzes ruhen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/LHO,HH - Landeshaushaltsordnung/§§ 108 - 109, Teil IX - Schlussbestimmungen/
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