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§ 162 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Arbeitslosengeld → Siebter Unterabschnitt – Teilarbeitslosengeld

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 162 SGB III – Teilarbeitslosengeld

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

  1. 1.

    teilarbeitslos ist,

  2. 2.

    sich teilarbeitslos gemeldet und

  3. 3.

    die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat.

(2) Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften über das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit sowie für Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.

  2. 2.

    1Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend.

  3. 3.

    Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt sechs Monate.

  4. 4.

    Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 153 Absatz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt galt, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet.

  5. 5.

    Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,

    1. a)

      wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach der Entstehung des Anspruchs eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt,

    2. b)

      wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder

    3. c)

      spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.

Zu § 162: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 136 - 175, Viertes Kapitel - Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld/§§ 136 - 164, Erster Abschnitt - Arbeitslosengeld/§ 162, Siebter Unterabschnitt - Teilarbeitslosengeld/
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