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Art. 21 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

II. – Die Bürgerschaft.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 21 Verf

Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Beantragt ein Zehntel der Abgeordneten oder der Senat, die Beratung und Abstimmung in geheimer Sitzung stattfinden zu lassen, so beschließt die Bürgerschaft darüber in nicht öffentlicher Verhandlung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 6 - 32, II. - Die Bürgerschaft./
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