Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 55 - 61, V. - Die Verwaltung./
Dokument
Art. 60 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
V. – Die Verwaltung.
Art. 60 Verf
Bezüge, die jemand von einem wirtschaftlichen Unternehmen als Vertreterin oder Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg erhält, stehen dieser zu.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 55 - 61, V. - Die Verwaltung./
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170717,61
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170717,61
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.