Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 73 - 77, VIII. - Schluss- und Übergangsbestimmungen./
Dokument
Art. 73 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
VIII. – Schluss- und Übergangsbestimmungen.
Art. 73 Verf
Die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in öffentlichen Ehrenämtern darf nicht behindert werden, insbesondere nicht durch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die dafür nötige freie Zeit zu gewähren. Wieweit der Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz. Das freiwillige Engagement, wie insbesondere der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl, genießt den Schutz und die Förderung des Staates.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 73 - 77, VIII. - Schluss- und Übergangsbestimmungen./
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170717,74
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170717,74
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.