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Art. 10 HG 2015/2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2015/2016
Gliederungs-Nr.: 630-2-20-F
Normtyp: Gesetz

Art. 10 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Art. 107a Abs. 3 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Anlage 1 Besoldungsordnungen wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach dem Amt "Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte" wird das Amt "Direktor, Direktorin des IT-Dienstleistungszentrums beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation" eingefügt.

      2. bb)

        Das Amt "Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten7)" wird gestrichen.

      3. cc)

        Fußnote 7 wird aufgehoben.

    2. b)

      Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Bei dem Amt "Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica" wird die Fußnote "4)" angefügt.

      2. bb)

        Nach dem Amt "Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica" wird das Amt "Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" eingefügt.

      3. cc)

        Es wird folgende Fußnote 4 angefügt:

        "4) Soweit der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin zugleich Professor oder Professorin ist, kann abweichend von Art. 5 Satz 1 die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gewährt werden. Dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge für die Dauer der Befristung."

    3. c)

      In der Besoldungsgruppe R 3 wird in Fußnote 5 der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      "erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4."

    4. d)

      Besoldungsgruppe R 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Bei dem Amt "Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin1)" wird die Fußnote "5)" angefügt.

      2. bb)

        Es wird folgende Fußnote 5 angefügt:

        "5)" Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Generalstaatsanwalts oder einer Generalstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 7."

  3. 3.

    Anlage 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Bei der Amtsbezeichnung "Inspektor, Inspektorin" wird in der Spalte "Zusätze" nach dem Zusatz "Justiz-" der Zusatz "Justizsicherheits-" eingefügt.

    2. b)

      Bei der Amtsbezeichnung "Amtsrat, Amtsrätin" wird in der Spalte "Zusätze" nach dem Zusatz "Garten-" der Zusatz "- im Justizvollzugsdienst" eingefügt.

  4. 4.

    Anlage 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Rechtsgrundlage Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

      "

      Rechtsgrundlage
      (BayBesG, Bayerische
      Besoldungsordnungen)
      Betrag in Euro,
      Vomhundertsatz
      Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 139,23

      ".

    2. b)

      Die Besoldungsgruppe A 6 erhält folgende Fassung:

      "

      Besoldungsgruppe Fußnote Betrag in Euro,
      Vomhundertsatz
      A 6350 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7

      ".

    3. c)

      Die Besoldungsgruppe R 3 erhält folgende Fassung:

      "

      Besoldungsgruppe Fußnote Betrag in Euro, Vomhundertsatz
      R 35, 10205,88

      ".



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG 2015/2016,BY - Haushaltsgesetz 2015/2016/
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