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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AG BGB,BE - Ausführungsgesetz-BGB/Art. 10, Gesetzliche Zinsen/
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Art. 10 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Berlin
Gesetzliche Zinsen
Art. 10 AG BGB
Soweit in Gesetzen, die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleiben, die Verzinsung einer Schuld mit mehr als vier vom Hundert für das Jahr vorgeschrieben ist, tritt an die Stelle dieser Verzinsung die Verzinsung mit vier vom Hundert. Dies gilt für die Zeit nach dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann, wenn die Verzinsung schon vorher begonnen hat.
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