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Art. 5 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Berlin

Vereine

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,BE
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 5 AG BGB

§ 1

(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans von Vereinen mit Sitz in Berlin, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vertretungsorgans einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Organs anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften des Vereins und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen.

(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag aus einem bei ihr geführten Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Vereine Auskunft über Namen, Zeitpunkt der Verleihung der Rechtsfähigkeit, Zweck und Anschrift eines Vereins.

(3) Die zuständige Behörde bescheinigt den in Absatz 1 genannten Vereinen auf Antrag schriftlich unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß Absatz 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan des Vereins angehören (Vertretungsbescheinigung). Einem Dritten kann diese Bescheinigung erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

§ 2

(1) Ein privatrechtlicher Verein, der vor dem 1. Januar 1900 durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat und dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wird auf seinen Antrag in das Vereinsregister eingetragen, wenn er mindestens drei Mitglieder hat und seine Satzung den Erfordernissen des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine entspricht.

(2) Eine Eintragung nach Absatz 1 ist auch zulässig, wenn nicht mehr nachgewiesen werden kann, ob und wodurch der Verein vor dem 1. Januar 1900 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, sofern er bisher im Rechtsverkehr als rechtsfähiger Verein aufgetreten ist.

(3) Mit der Eintragung wird der Verein ein eingetragener Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; er verliert seine Rechtsfähigkeit kraft Verleihung. Der Verein ist berechtigt, seine frühere Bezeichnung einschließlich eines Hinweises auf die frühere Verleihung der Rechtsfähigkeit mit dem Zusatz "e.V." fortzuführen. Die Eintragung erfolgt gebührenfrei.

(4) Der in Absatz 1 bezeichnete Antrag kann bis zum 30. April 2004 gestellt werden. Ist der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beim zuständigen Amtsgericht eingegangen, so verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit. Die §§ 45 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.

(5) Muss nach § 47 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Liquidation stattfinden, kann sich der Verein, solange die Liquidation nicht beendet ist, zur Wiedererlangung der Rechtsfähigkeit eine den Erfordernissen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Satzung geben und seine Eintragung in das Vereinsregister beantragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AG BGB,BE - Ausführungsgesetz-BGB/Art. 5, Vereine/