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§ 89 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Achtes Kapitel – Pflegevergütung → Dritter Abschnitt – Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 89 SGB XI – Grundsätze für die Vergütungsregelung

(1) 1Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und der ergänzenden Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart. 2Sie muss leistungsgerecht sein. 3Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. 4Eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424) und 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 3 neugefasst durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl I S. 2222), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191). Satz 4 angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (a. a. O.). Satz 5 eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.); bisheriger Satz 5, angefügt durch G vom 17. 12. 2014 (a. a. O.), wurde Satz 6. Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754); der bisherige Satz 6 wurde Satz 4.

(2) 1Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind die Träger des Pflegedienstes sowie

  1. 1.

    die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,

  2. 2.

    die Träger der Sozialhilfe, die für die durch den Pflegedienst versorgten Pflegebedürftigen zuständig sind, sowie

  3. 3.

    die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,

soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als 5 vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen. 2Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen und gilt für den nach § 72 Abs. 3 Satz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).

(3) 1Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden. 2Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. 3Bei der Vereinbarung der Vergütung sind die Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 des Fünften Buches vorzusehen sind, zu berücksichtigen; die in den Rahmenempfehlungen geregelten Verfahren zum Vorweis der voraussichtlichen Personalkosten im Sinne von § 85 Absatz 3 Satz 5 können berücksichtigt werden. 4 § 84 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7, § 85 Absatz 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 17. 12. 2014 (BGBl I S. 2222). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874); bisheriger Satz 2 wurde Satz 4. Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424); der bisherige Satz 4, neugefasst durch G vom 17. 12. 2014 (a. a. O.), wurde Satz 3. Satz 3 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394); der bisherige Satz 3 wurde Satz 4. Satz 3 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl I S. 2754). Satz 4 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (a. a. O.).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 82 - 92f, Achtes Kapitel - Pflegevergütung/§§ 89 - 90, Dritter Abschnitt - Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen/