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Art. 42 MontÜbk
Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Kapitel V – Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer

Titel: Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Normgeber: International
Redaktionelle Abkürzung: MontÜbk
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Staatsvertrag

Art. 42 MontÜbk – Beanstandungen und Weisungen

Beanstandungen oder Weisungen, die nach diesem Übereinkommen gegenüber dem Luftfrachtführer zu erklären sind, werden wirksam, gleichviel ob sie an den vertraglichen Luftfrachtführer oder an den ausführenden Luftfrachtführer gerichtet werden. Die Weisungen nach Artikel 12 werden jedoch nur wirksam, wenn sie an den vertraglichen Luftfrachtführer gerichtet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MontÜbk - Montrealer Übereinkommen/Art. 39 - 48, Kapitel V - Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer/
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