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§ 14 KomHKVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze

Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KomHKVO
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 KomHKVO – Haushaltsunwirksame Einzahlungen und Auszahlungen

Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt

  1. 1.

    durchlaufende Zahlungen,

  2. 2.

    Zahlungen, die die Kommune aufgrund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Zahlungsmittel,

  3. 3.

    Zahlungen, die die Kasse des endgültigen Trägers der Zahlungsverpflichtung oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Träger der Zahlungsverpflichtung abrechnet, anstelle der Kommunalkasse annimmt oder auszahlt, und

  4. 4.

    die Einzahlungen und Rückzahlungen aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/KomHKVO,NI - Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung/§§ 1 - 16, Erster Abschnitt - Aufstellung des Haushaltsplans, Planungsgrundsätze/
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