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§ 2 EinigStV
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: EinigStV,NI
Gliederungs-Nr.: 44000000300000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 EinigStV – Aufsicht

Das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle übt die Aufsicht über die Einigungsstellen aus.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EinigStV,NI - EinigungsstellenV/
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