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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EinigStV,NI - EinigungsstellenV/
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§ 2 EinigStV
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Niedersachsen
§ 2 EinigStV – Aufsicht
Das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle übt die Aufsicht über die Einigungsstellen aus.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/EinigStV,NI - EinigungsstellenV/
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