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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 1 - 6c, Erster Abschnitt - Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele/
Dokument
Art. 6a Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele
Art. 6a Verf – Arbeit, Wohnen
Das Land wirkt darauf hin, dass jeder Mensch Arbeit finden und dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und dass die Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum versorgt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 1 - 6c, Erster Abschnitt - Grundlagen der Staatsgewalt, Grundrechte und Staatsziele/
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