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§ 79 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 9 – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 79 BremBesG – Übergangsvorschrift zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 5

(1) Die am 30. November 2022 im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 4 mit der Amtsbezeichnung "A m t s m e i s t e r i n, A m t s m e i s t e r" werden am 1. Dezember 2022 in das Amt "O b e r a m t s m e i s t e r i n, O b e r a m t s m e i s t e r" der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet.

(2) Die am 30. November 2022 im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 4 mit der Amtsbezeichnung "Justizhauptwacht-meisterin, Justizhauptwachtmeister" werden am 1. Dezember 2022 in das Amt "Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister" der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet.

(3) Die am 30. November 2022 in der Anlage 1 der jeweiligen Stufe 1 der Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 zugeordneten Beamtinnen und Beamten werden am 1. Dezember 2022 der jeweiligen Stufe 2 der Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zugeordnet; am 1. Dezember 2022 beginnt das weitere Aufsteigen in den Stufen im Sinne des § 25 Absatz 3.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 72 - 81, Abschnitt 9 - Übergangsvorschriften/
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