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§ 23c HmbVerfSchG
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Landesrecht Hamburg

4. Abschnitt – Auskunftserteilung und Datenschutz

Titel: Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 120-1
Normtyp: Gesetz

§ 23c HmbVerfSchG – Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts

Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz findet § 2 Absätze 1 und 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung. §§ 3, 6, 8, 9 außerhalb des Einsatzes von nachrichtendienstlichen Mitteln, §§ 10, 11, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2, §§ 23, 26 und 27 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie §§ 2, 5 bis 7, § 16 Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragen die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit tritt, § 46, § 51 Absätze 1 bis 4, §§ 52, 54, 62, 64 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVerfSchG,HH - Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz/§§ 23 - 23c, 4. Abschnitt - Auskunftserteilung und Datenschutz/
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