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§ 3 NUVPG
Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NUVPG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 3 NUVPG – Umweltprüfungen und Vorprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Die in Anlage 1 Nr. 13.2.1.1 UVPG aufgeführten Vorhaben unterliegen der UVP-Pflicht, wenn sie in einem Gewässer ausgeführt werden sollen, für das das Niedersächsische Wassergesetz gilt.

(2) Abweichend von Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG besteht für die dort aufgeführten Vorhaben keine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls und keine UVP-Pflicht.

(3) Abweichend von § 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 2.7 UVPG ist bei Operationellen Programmen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung mit Ausnahme der Programme zur Europäischen Territorialen Zusammenarbeit und aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, soweit sie vom Land aufgestellt werden, eine Strategische Umweltprüfung auch dann durchzuführen, wenn sie für Entscheidungen über die Zulässigkeit der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 UVPG genannten Vorhaben keinen Rahmen setzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NUVPG,NI - Niedersächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz/