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§ 3 VgG 2002
Vergabegesetz für das Land Bremen
Landesrecht Bremen
Titel: Vergabegesetz für das Land Bremen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VgG 2002,HB
Gliederungs-Nr.: 63-h-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 VgG 2002 – Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand (1)

(1) Die Behörden des Landes, der Stadtgemeinden und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zusätzlich die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten. Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte nach § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind § 97 Abs. 1 bis 5 und die §§ 98 bis 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die §§ 4, 6 und 16 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), entsprechend anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass von der Verdingungsordnung für Leistungen und von der Verdingungsordnung für Bauleistungen jeweils nur der erste Abschnitt Anwendung findet.

(2) Für juristische Personen, an denen Stellen nach Absatz 1 beteiligt sind und die die Voraussetzungen des § 98 Nr. 2, 4 oder 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Dezember 2009 durch § 21 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476). Zur weiteren Anwendung s. § 20 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/VgG 2002,HB - VergabeG/
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