Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 97 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT IX – Übergangs- und Schlußbestimmungen

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 97 VvB – Vereinigung Berlin-Brandenburg

(1) Das Land Berlin kann ein gemeinsames Land mit dem Land Brandenburg bilden.

(2) Ein Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Bildung eines gemeinsamen Bundeslandes bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Abgeordnetenhauses sowie der Zustimmung durch Volksabstimmung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages.

(3) Der Staatsvertrag kann vorsehen, dass

  1. 1.
    einzelne Befugnisse des Abgeordnetenhauses und des Senats auf gemeinsame Ausschüsse und Gremien der beiden Länder übertragen werden,
  2. 2.
    die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses und die Amtszeit des Senats mit der Bildung des gemeinsamen Landes enden.

(4) Die Rechte des Abgeordnetenhauses bleiben unberührt.

(5) Das Nähere zur Regelung der Volksabstimmung bestimmt ein Staatsvertrag.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VvB,BE - Verfassung/Art. 96 - 101, ABSCHNITT IX - Übergangs- und Schlußbestimmungen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.