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§ 6 VGebO
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VGebO
Gliederungs-Nr.: 2013-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 VGebO – Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags

(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben; die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 5 entsprechend.

(2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre.

(3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VGebO,BE - Verwaltungsgebührenordnung/